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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.04.2000
Aktenzeichen: XI B 28/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine generelle Festlegung des Zeitraums zur Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht auf eine bestimmte Dauer ist nicht möglich.
Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab. Die Anschaffungskosten sind in der Berechnung in voller Höhe berücksichtigt worden. Auch ist das Finanzgericht davon ausgegangen, dass es auf ein Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht hindeutet, wenn der Betrieb nach seiner Wesensart oder der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann.
Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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