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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.10.1998
Aktenzeichen: XI B 29/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) nicht ausreichend dargelegt. Bei einer Rüge mangelnder Sachaufklärung ist darzulegen, welche Tatfrage noch aufklärungsbedürftig ist, welchen Beweis das FG nicht erhoben hat, warum der Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum die Beweiserhebung sich dem FG hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 1997 X B 262/96, BFH/NV 1997, 514). Eine derartige Konkretisierung hat der Kläger nicht vorgenommen. Im Grunde genommen rügt der Kläger die seiner Ansicht nach fehlerhafte Auswertung und Würdigung des im Einspruchsverfahren vorgelegten Gutachtens. Das aber ist keine Frage unzureichender Sachaufklärung.

2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Frage, welche Voraussetzungen an die Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zu stellen sind, ist hinreichend geklärt (vgl. im einzelnen BFH-Urteile vom 14. März 1991 IV R 135/90, BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769; vom 15. Mai 1997 IV R 33/95, BFH/NV 1997, 751; vom 16. Oktober 1997 IV R 19/97, BFHE 184, 456, BStBl II 1998, 139). Notwendig ist in jedem Fall --auch bei einer Spezialisierung-- ein Wissen, das den Kernbereich eines Fachstudiums umfaßt.

3. Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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