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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.09.2000
Aktenzeichen: XI B 3/00
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer ist die Frage der Wesentlichkeit von Betriebsgrundlagen für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass die Veräußerung des Planungskonzepts mit dem laufenden Geschäftsbetrieb in einem sachlichen Zusammenhang steht und daher insoweit eine gemäß § 16 und § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes tarifbegünstigte Betriebsveräußerung nicht gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105).
Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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