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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.06.2007
Aktenzeichen: XI B 3/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) diesen Anforderungen entsprechend darzulegen, ist in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Ferner muss dargestellt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320, m.w.N.).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Mit seinem Vortrag, die vom Finanzgericht vertretene Rechtsauffassung sei unzutreffend, weil die Betriebsprüfung für die Vorjahre noch nicht abgeschlossen sei und sich daher noch keine Änderungen der Besteuerungsgrundlagen ergeben hätten, die eine im Übrigen auch aus anderen Gründen unzumutbare Anschlussprüfung rechtfertigen würden, wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Kern gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Urteils, ohne sich mit Äußerungen in der Rechtsprechung oder im Schrifttum zu den angesprochenen Fragestellungen auseinanderzusetzen. Insoweit fehlt auch jeglicher Hinweis auf die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen. Das Vorbringen des Klägers vermag daher die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Seine Ausführungen ergeben auch keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führt (BFH-Beschluss vom 17. März 2006 III B 135/05, BFH/NV 2006, 1285).

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