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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.12.2001
Aktenzeichen: XI B 31/00
Rechtsgebiete: HGB, FGO


Vorschriften:

HGB § 253 Abs. 2 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 a.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger aktivierte den Geschäftsanteil an der 1985 erworbenen X-GmbH mit den Anschaffungskosten von 250 000 DM in seinem Einzelunternehmen. Das Stammkapital der GmbH betrug 50 000 DM; zu ihrem Betriebsvermögen gehörte eine in der Bilanz nicht ausgewiesene allgemeine Güterfernverkehrsgenehmigung. Nach Auflösung der GmbH im Jahre 1987 nahm der Kläger in der Bilanz seines Einzelunternehmens eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) in Höhe von 200 000 DM vor. Die auf ihn umgeschriebene Genehmigung nutzte er in seinem Einzelunternehmen weiter.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte die Abschreibung nicht an und erhöhte den Gewinn entsprechend. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision begründen die Kläger mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und damit, dass dem Finanzgericht (FG) ein Verfahrensfehler unterlaufen sei.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO). Gemäß § 115 Abs. 2 FGO a.F. ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.). In der Begründung der Beschwerde müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.).

1. Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. kommt nur wegen einer im Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage in Betracht (BFH-Beschlüsse vom 15. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148, und vom 20. Mai 1997 V B 101/96, BFH/NV 1997, 869).

Die von den Klägern gestellte Rechtsfrage, ob der Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer Kapitalgesellschaft in verschiedenartige Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden könne, ist in einem Revisionsverfahren nicht klärbar. Im Streitfall geht es nicht um den Erwerbsvorgang der GmbH-Anteile im Jahre 1985, sondern um die Folgen der Liquidation der GmbH im Jahre 1987 angesichts der Tatsache, dass der Kläger die erworbene Güterfernverkehrsgenehmigung --deren Bewertung mit 200 000 DM er nicht angreift-- nach der Liquidation nunmehr in seinem Einzelunternehmen nutzt. Zu Ansatz und Abschreibung der Güterfernverkehrsgenehmigung nach deren Übernahme von der GmbH haben die Kläger keine Rechtsfrage aufgeworfen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 69; vgl. im Übrigen z.B. Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 5 Rz. 165, m.w.N.).

2. Soweit die Kläger geltend machen, das FG habe im Rahmen der Urteilsfindung wesentliche, von ihnen vorgelegte Beweismittel nicht berücksichtigt, hätte es für die ordnungsgemäße Darlegung eines solchen Verfahrensmangels nach ständiger Rechtsprechung des Vortrags der Tatsachen bedurft, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. März 2001 III B 94/00, BFH/NV 2001, 1036; vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147; vom 22. März 1999 X B 142/98, BFH/NV 1999, 1236; vom 1. Dezember 1998 VII B 192/98, BFH/NV 1999, 660, und vom 5. April 1994 V B 164/93, BFH/NV 1995, 883). Da das Übergehen eines Beweisantrages zu den verzichtbaren Mängeln gehört, kann der Verfahrensmangel zudem nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte auf dessen Beachtung verzichtet hat (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung). Das Rügerecht geht bei solchen Verfahrensmängeln nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge; ein Verzichtswille ist dafür nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 1996 X R 252-253/93, BFH/NV 1996, 906).

Die Beschwerdebegründung entspricht insoweit nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Kläger tragen weder vor, welche Beweismittel sie vorgelegt haben, noch, was sie damit beweisen wollten, noch, inwiefern das FG auf Grund der Beweismittel möglicherweise anders entschieden hätte. Sie haben auch nicht dargelegt, warum sie --obgleich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten-- die angebliche Nichtbeachtung der vorgelegten Beweismittel nicht rechtzeitig in der mündlichen Verhandlung gerügt haben bzw. weshalb eine solche Rüge nicht angebracht werden konnte.

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