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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.04.2004
Aktenzeichen: XI B 31/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragt die Zulassung der Revision, weil die Klageabweisung auf einem Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) beruhe; das FG habe den Sachverhalt nur unvollständig ermittelt, gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen und Aktenbestandteile nicht berücksichtigt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), so bedarf es nach ständiger Rechtsprechung hierfür des Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 48 ff., m.w.N.). Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG ausgehend-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Oktober 2003 V B 12/02, BFH/NV 2004, 97). Diesen Voraussetzungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

2. Soweit der Kläger rügt, das FG habe nicht zur Kenntnis genommen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) den Gewerbesteuermessbescheid 1997 und den Einkommensteuerbescheid 1997, jeweils vom 14. April 2000, an die X-AG und nicht an den Kläger gerichtet habe, ist nicht dargelegt, weshalb die Entscheidung des FG darauf beruhen kann. Im Übrigen widerspricht die Behauptung dem Tatbestand des Urteils.

Die vom Kläger gerügte --nach seiner Ansicht-- unrichtige Bewertung des Geschehensablaufs und seines Widerspruchs vom 27. Mai 2000 begründen keinen Verfahrensfehler. Die Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen eines Verfahrensmangels entzogen. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision nicht zu begründen (BFH-Beschlüsse vom 18. August 2003 X S 5/03 (PKH), BFH/NV 2004, 66; vom 17. Januar 2002 V B 88/01, BFH/NV 2002, 748, und vom 10. Juli 2001 XI B 73/99, BFH/NV 2002, 17). Entsprechendes gilt, soweit der Kläger rügt, das FG habe fälschlicherweise behauptet, es stehe mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Gewerbesteuermessbescheid dem Kläger bei der Abfassung seines Widerspruchs vorlag und diesem die Abrechnungsmitteilung beigefügt war und weiter, die Fristversäumung hätte deshalb als entschuldigt angesehen werden müssen, weil das Fristenkontrollbuch mit der notwendigen Sorgfalt geführt worden sei.

Es fehlt auch an der schlüssigen Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, seine tatsächlichen Schlussfolgerungen jeweils vorab zu erörtern (z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2000 IV B 12/99, BFH/NV 2000, 837, und vom 31. Juli 1997 III B 31/95, BFH/NV 1998, 325, m.w.N.).

Konkrete Angaben dazu, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat, und weshalb das FG den Sachverhalt von sich aus hätte weiter aufklären sollen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juni 1998 VII B 67/98, BFH/NV 1999, 54), sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO.



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