Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.07.2005
Aktenzeichen: XI B 32/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 96 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss insbesondere klärungsbedürftig sein. Daran fehlt es, wenn sie bereits durch eine Entscheidung des BFH geklärt worden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine nochmalige Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N.).
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Auflösung eines Dienstverhältnisses insbesondere anhand der übertragenen Tätigkeit, der übertragenen Verantwortung, der Berichtspflicht und der Stellung innerhalb des Unternehmens zu beurteilen sei, ist nicht klärungsbedürftig. Diese Frage lässt sich anhand der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten. Danach wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis aufgelöst, wenn der Arbeitnehmer nach seiner Beendigung ein neues Arbeitsverhältnis zu anderen Bedingungen begründet. Ob ein neues Arbeitsverhältnis begründet oder das alte --wirtschaftlich betrachtet-- lediglich fortgesetzt wird, ist nach Auffassung des BFH davon abhängig, ob das neue Dienstverhältnis als Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses zu beurteilen ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195, m.w.N.). Entscheidend dafür ist wiederum, ob die Beteiligten nach den Umständen des einzelnen Falles das "neue" Dienstverhältnis als Fortsetzung eines einheitlichen Dienstverhältnisses ausgestaltet haben (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1990 X R 48/86, BFHE 161, 372, BStBl II 1990, 1021).
Damit stehen die Rechtsgrundsätze fest, anhand welcher Kriterien bei der Umstellung eines Vollzeit- auf ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialplanes zu prüfen ist, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis begründen oder lediglich das bisherige Arbeitsverhältnis fortsetzen wollten. Auch das Finanzgericht (FG) hat diese Rechtsgrundsätze seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Für diesen Zulassungsgrund gilt ebenso wie für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, dass es sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handeln muss (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 41, m.w.N.). Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO). Die Vorentscheidung hat im Wesentlichen die gleichen Rechtsgrundsätze seiner Entscheidung zu Grunde gelegt wie das FG Münster im Urteil vom 16. Mai 1997 1 K 1409/97 E, (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 1298) und das Thüringer FG im Urteil vom 11. November 1998 III 275/98 (EFG 1999, 171).
3. Auch der von den Klägern geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor, da das FG ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht verletzt hat.
Soweit die Kläger vorbringen, das FG habe ohne nähere Diskussion das Schreiben der Arbeitgeberin vom 1. September 1992 sowie die Sozialplanregelungen in der Betriebsvereinbarung vom 16. Juli 1998 unzutreffend gewertet, rügen sie eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Gericht; mit dieser Rüge kann ein Verfahrensmangel regelmäßig nicht begründet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510).
Entgegen der Auffassung der Kläger kann eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auch nicht daraus abgeleitet werden, dass das FG sie nicht auf eventuelle "Zweifel an einer Tätigkeitsveränderung nach Rückkehr der Klägerin aus ihrem Erziehungsurlaub" hingewiesen hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst in erster Linie das durch § 96 Abs. 2 FGO gewährleistete Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen äußern zu können; er beinhaltet indes nicht die Verpflichtung des Gerichts, die für seine Entscheidung maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte vorher anzudeuten oder mit den Verfahrensbeteiligten umfassend zu erörtern (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 10a, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.