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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.07.2007
Aktenzeichen: XI B 32/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichend dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Denn jedenfalls kommt ihr eine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht zu.
a) Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Rechtsfrage voraus, deren Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt; es muss sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärbar ist (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, m.w.N.; vom 13. Februar 2007 II B 32/06, BFH/NV 2007, 966, m.w.N.). Fehlt es hieran, so kann eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden. Das gilt unabhängig davon, ob die erstinstanzliche Entscheidung inhaltlich richtig oder unrichtig ist.
b) Nach der Auffassung des Klägers soll die Frage grundsätzliche Bedeutung haben, ob bei Veräußerung von weniger als vier Objekten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ein gewerblicher Grundstückshandel vorliege aufgrund systematischer Entmietung, Beantragung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen, werterhöhender Baumaßnahmen, Veräußerung kurz vor bzw. kurz nach Erwerb und Fertigstellung, fehlender Nachweise von Vermietungsbemühungen sowie des Umstands, dass der Steuerpflichtige als Immobilienmakler dem Grundstücksmarkt nahestehe.
Diese Frage kann jedoch nicht abstrakt, sondern nur jeweils für den Einzelfall beantwortet werden. Denn sie bezieht sich auf Indizien, die verschiedenen Wertungen zugänglich sind. Im Streitfall ist das Finanzgericht (FG) aufgrund einer umfassenden Würdigung der genannten sowie weiterer Indizien, z.B. der vollumfänglichen Fremdfinanzierung, zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der drei Mehrfamilienhäuser eine unbedingte Veräußerungsabsicht hatte, die zur Gewerblichkeit der Veräußerungen führte (vgl. S. 22 bis 26 der Entscheidungsgründe).
Die Frage, ob die Würdigung des FG bei der gegebenen Sachlage im Ergebnis zutreffend war, geht in ihrer Bedeutung offensichtlich nicht über den Streitfall hinaus und rechtfertigt damit nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Es handelt sich nicht um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage, deren Beantwortung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
2. Hinsichtlich der Zulassungsgründe der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) fehlt es an schlüssigen Darlegungen i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Hierfür genügen die Ausführungen des Klägers nicht. Im Kern rügt er lediglich die unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall. Damit kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476; vom 8. März 2005 IX B 183/04, BFH/NV 2005, 1243; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 24, § 116 Rz 34, 42, m.w.N.). Das Gleiche gilt für die Rüge, das FG habe die Regeln über die Verteilung der Feststellungslast fehlerhaft gehandhabt. Denn die Anwendung dieser --an die Normen des materiellen Rechts anknüpfenden-- Regeln ist revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und daher der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich entzogen (z.B. BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 IX B 169/03, BFH/NV 2005, 1057, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 82, letzter Absatz, m.w.N.).
3. Auch mit dem Hinweis auf die Revisionen IV R 39/05 und IV R 40/05 hat der Kläger nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO dargelegt. Über die genannten Revisionen hat der BFH durch Urteil vom 27. September 2006 entschieden (BFH/NV 2007, 221). Den Rechtsgrundsätzen dieser Entscheidung widersprechen die von der Vorinstanz angewendeten Rechtsgrundsätze nicht. Ebenso wie der BFH in BFH/NV 2007, 221 ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten gewichtige Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen können, nämlich dann, wenn sich aus diesen Umständen ergibt, dass die maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung oder Bebauung) in unbedingter Veräußerungsabsicht vorgenommen worden sind (vgl. S. 18 der Entscheidungsgründe). Die Frage, ob der An- und Verkauf eines Grundstücks innerhalb eines Jahres zwingend zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels führe, war nicht Gegenstand der Revisionen.
Ende der Entscheidung
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