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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.11.1999
Aktenzeichen: XI B 32/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 135 Abs. 2 |
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller), die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1992 vom 14. Oktober 1997 auszusetzen, abgelehnt. In der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss unanfechtbar ist (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Der Antragsteller hat dennoch Beschwerde eingelegt. Er hält diese ausnahmsweise deshalb für gegeben, weil der Beschluss des FG greifbar gesetzeswidrig sei. Dies ergebe sich daraus, dass das FG lediglich auf die Vorstandsprotokolle eingegangen sei, jedoch in seiner Begründung nicht erläutere, warum ausschließlich diese Protokolle der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien. Außerdem werde nicht mitgeteilt, wie und warum das FG zu der Erkenntnis komme, dass ohne die Leistung der Spende eine Aufnahme in den Golfclub nicht erfolgt wäre. Darüber hinaus lasse sich der Entscheidung des FG nicht entnehmen, warum es dem umfangreichen Vorbringen des Antragstellers nicht nachgegangen sei.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat gegen seinen Beschluss die Beschwerde nicht zugelassen; die Beschwerde ist deshalb nicht statthaft.
Auch eine sog. außerordentliche Beschwerde ist im Streitfall nicht zulässig.
Eine solche Beschwerde ist in der FGO nicht vorgesehen. Ausnahmsweise wird zwar in Fällen, in denen eine Entscheidung kraft Gesetzes unanfechtbar wird, die Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit für zulässig erachtet, wenn der Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 1996 VIII B 95/96, BFH/NV 1997, 364, und vom 27. März 1998 X B 161/96, BFH/NV 1998, 1487, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall weder schlüssig dargetan noch gegeben.
Das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung ist ein summarisches Verfahren, in welchem der Prozessstoff auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen und präsenten Beweismittel beschränkt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, 792). Das FG konnte deshalb die ihm vorliegenden Vorstandsprotokolle seiner Entscheidung zugrunde legen; weitergehende Sachverhaltsermittlungen musste es nicht vornehmen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 1989 IV B 33/88, BFHE 156, 167, BStBl II 1989, 516, 517). Die Protokolle hat das FG erkennbar dahingehend gewürdigt, dass ohne die Leistung der Spende eine Aufnahme in den Club nicht erfolgt wäre. Diese Würdigung ist möglich; sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze. Ein Gesetzesverstoß durch das FG ist somit nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
Ende der Entscheidung
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