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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.07.2003
Aktenzeichen: XI B 33/01
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 118 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Im Jahre 1984 übernahm der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Mithaftung für einen Kredit, der der S-KG für die Entwicklung einer Liegenschaft in A ausbezahlt wurde. Auf Grund dieser Mithaftung musste er im Streitjahr 1995 nach Ergehen eines entsprechenden Urteils an die X-Bank 52 690 DM bezahlen. Bereits mit Schreiben vom 23. April 1986 hatte die X-Bank den Kreditvertrag gekündigt und den Kläger als Mitverpflichteten in Anspruch genommen.

Die Übernahme der Mithaftung für den gewährten Kredit war nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) durch die Tätigkeit des Klägers für die S-Gruppe veranlasst, wobei hierfür grundsätzlich sowohl seine Tätigkeit als Arbeitnehmer der S & T-KG (bis zum 30. April 1985) als auch seine gewerbliche Vermögensverwaltung in Betracht kamen. Für eine private Veranlassung seien hingegen keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Die Aufwendungen seien bei derjenigen Einkunftsart zu berücksichtigen, zu der sie nach Grund und Wesen die engere Beziehung hätten. Dies seien im Streitfall die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Aufwendungen könnten allerdings nicht im Streitjahr berücksichtigt werden, sondern nur im Rahmen der Ermittlung des Aufgabegewinns der gewerblichen Vermögensverwaltung durch Änderung der Veranlagung des Jahres 1985 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977).

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung einer Reihe von Rechtsfragen geltend.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Vorbringen des Klägers erfüllt nicht die Mindestanforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.

Nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden. Gemäß § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

1. Wird die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so muss in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden.

a) Der Kläger geht in seiner Beschwerdebegründung nicht darauf ein, ob bzw. inwieweit die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Frage im Interesse der Allgemeinheit geboten ist. Die Fragen betreffen erkennbar den vorliegenden Einzelfall. Der Kläger rügt im Stil einer Revisionsbegründung die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts durch die Vorinstanz im konkreten Streitfall. Die Behauptung, ein Urteil sei rechtsfehlerhaft, gibt der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 2002 V B 152/01, BFH/NV 2002, 1600, ständige Rechtsprechung).

b) Die vom Kläger gestellten Fragen wären zudem in einem Revisionsverfahren nicht klärbar.

Soweit der Kläger vorträgt, das die S-KG betreffende Provisionsgeschäft habe nicht zu der beendeten gewerblichen Tätigkeit einer Vermögensverwaltung, sondern zu einer anderen, weitergeführten gewerblichen Tätigkeit gehört, fehlt es bereits an entsprechenden Feststellungen des FG. Gegen die vom FG getroffenen Feststellungen, wonach nicht erkennbar sei, dass der Kläger in den Folgejahren als Einzelunternehmer tätig wurde, hat der Kläger keine Verfahrensrügen vorgebracht; der Senat wäre in einem Revisionsverfahren an die Feststellungen des FG gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 1996 VIII B 95/95, BFH/NV 1997, 127, m.w.N.).

Auch die weiteren Fragen, ob es für die Annahme der Einstellung eines Gewerbebetriebs ausschließlich auf die Erklärung des Steuerpflichtigen ankomme und ob bzw. wann für eine vermögenslose gewerbliche Tätigkeit --so der Kläger-- eine Aufgabebilanz zu erstellen sei, wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Der Kläger trägt dazu vor, es sei ungewiss, ob die Betriebsaufgabe 1985, 1986 oder später erfolgt sei. Die vom Kläger das Jahr der Betriebsbeendigung betreffenden Fragen können im vorliegenden Klageverfahren, das dem Streitjahr 1995 gilt, nicht geklärt werden. Im Übrigen hat sich das FG nicht allein darauf gestützt, dass der Kläger die Beendigung des Gewerbebetriebs erklärt habe.

Wenn der Kläger schließlich geltend macht, das Urteil sei unbillig, weil die Unsicherheiten bezüglich der Ermittlung des Aufgabezeitpunkts es ihm unmöglich machten, das richtige Jahr der Aufwandsberichtigung zu benennen, so ist dem entgegen zu halten, dass die Unsicherheit der Tatsachenbeurteilung auf einer vielleicht unverschuldeten, aber doch objektiv dem Kläger zurechenbaren unzureichenden Dokumentation beruht. Dies gilt umso mehr, als er ab 1986 eine Inanspruchnahme aus der eingegangenen Mithaftung in Rechnung stellen musste.

c) Liegen zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Entscheidungen vor, ist die grundsätzliche Bedeutung einer Sache nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer vorträgt, dass zwischenzeitlich neue gewichtige Gründe geltend gemacht werden, die es geboten erscheinen lassen, dass der BFH seinen Standpunkt nochmals überprüft (BFH-Beschluss vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29).

Materiell-rechtlich wendet sich der Kläger dagegen, dass das FG die Berücksichtigung seiner Aufwendungen im Streitjahr 1995 unter Verweis auf den Beschluss des Großen Senats vom 19. Juli 1993 GrS 2/92 (BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897) abgelehnt hat. Im Falle eines vermögenslosen Gewerbebetriebs, bei dem --wie etwa beim gewerblichen Grundstückshandel-- u.U. allein die fortbestehende Gewinnerzielungsabsicht zur Aufrechterhaltung des Gewerbebetriebs genüge, könne der Beschluss nicht maßgeblich sein. Insoweit fehlt es indes an der konkreten Darlegung einer Klärungsbedürftigkeit; hierzu hätte der Kläger beispielsweise dartun müssen, dass in der Literatur beachtliche Argumente gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgebracht werden oder einzelne FG der Rechtsprechung des BFH nicht gefolgt sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 115 Anm. 28, m.w.N.).

2. Aus den angeführten Gründen kommt auch eine Zulassung der Revision zum Zwecke der Rechtsfortbildung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO nicht in Betracht. Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung verlangt als Konkretisierung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2003 II B 194/01, BFH/NV 2003, 792), dass der Beschwerdeführer eine noch ungeklärte Rechtsfrage aufwirft oder darlegt, dass gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gewichtige, vom BFH noch nicht erwogene Argumente vorgebracht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2002 X B 99/02, BFH/NV 2003, 496).



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