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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.09.2000
Aktenzeichen: XI B 34/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte unter dem 12. Juli 1999 Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben. Nachdem der Kläger vergeblich zur Begründung der Klage aufgefordert worden war, wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9. Dezember 1999 anberaumt. Der Kläger beantragte die Aufhebung des Termins. Der Vorsitzende lehnte diesen Antrag ab. Der Kläger beantragte, die Richter des Senats wegen Befangenheit abzulehnen. Das FG wies den Antrag als rechtsmissbräuchlich zurück.
Der Kläger hält den Beschluss für willkürlich und verfassungswidrig. Sämtliche Beschlüsse des FG seien verfassungs- und gesetzeswidrig.
Er beantragt, den Beschluss aufzuheben und die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 129 Rz. 3).
Der Kläger ist nicht entsprechend vertreten; die Beschwerde muss daher wegen fehlender Postulationsfähigkeit (vgl. Gräber/ Koch, a.a.O., § 62 Rz. 78) als unzulässig verworfen werden.
Ende der Entscheidung
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