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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.10.1998
Aktenzeichen: XI B 34/98
Rechtsgebiete: FGO, EStDV
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 | |
EStDV § 58 |
Gründe
Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Einkommensteuer ist unbestritten der Privatsphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen; deshalb ist die Verpflichtung zur Erstellung der Einkommensteuererklärung wie auch der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von gewerblichen Einkünften als eine den persönlichen Bereich betreffende Verpflichtung zu beurteilen. Gleiches gilt für die Verpflichtung zur Erstellung einer Erklärung zur gesonderten Feststellung von gewerblichen Einkünften wie vorliegend; sie dient ebenfalls der Festsetzung der Einkommensteuer. Im Hinblick auf die nicht-betriebliche Natur dieser Verpflichtung hat der Wegfall des § 58 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung auf die Beurteilung der Kosten für die Erstellung der Gewinnfeststellungserklärung keinen Einfluß.
Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers ist auch keine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gegeben. Aus den Urteilen vom 22. Mai 1987 III R 220/83, BFHE 150, 148, BStBl II 1987, 711, und vom 6. April 1995 VIII R 10/94, BFH/NV 1996, 22 geht nicht hervor, daß Steuerberatungskosten uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar sind; vielmehr ist zu unterscheiden zwischen Kosten für die Gewinnermittlung und Kosten für die Erstellung der Gewinnfeststellungserklärung.
Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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