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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: XI B 35/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 155 | |
ZPO § 295 |
Gründe:
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Grund für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
1. Wird als Verfahrensmangel gerügt, das Finanzgericht (FG) habe angebotene Zeugenbeweise nicht erhoben, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) darzulegen, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2003 V B 226/02, BFH/NV 2003, 1226, m.w.N.). An diesem Vortrag fehlt es im Streitfall.
Der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz ist eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung ein Beteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Das Rügerecht geht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge; ein Verzichtswille ist dafür nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 13. März 1996 II R 39/94, BFH/NV 1996, 757).
2. Die Beschwerde rechtfertigt auch nicht eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dieser Zulassungsgrund, der die Fälle der Divergenz mit umfasst, setzt die Darlegung voraus, dass das angefochtene Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit tragenden Rechtsausführungen in einer oder mehreren Entscheidungen eines anderen Gerichts nicht übereinstimmt. Der Kläger beschränkt sich hingegen auf die allgemeine Behauptung, das FG habe die Revision zu Unrecht nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
3. Die Entscheidung ergeht im Übrigen entsprechend § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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