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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: XI B 35/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
AO 1977 § 41 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben einen Grund für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entweder bereits nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt oder ein Zulassungsgrund liegt jedenfalls nicht vor.
1. Die Revision ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen. Das Finanzgericht (FG) ist nicht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen, nach der die einheitliche Gewinnfeststellung oder der Einkommensteuerbescheid für die Gewerbesteuer nicht bindend ist (vgl. den ausdrücklichen Hinweis in dem im ersten Rechtszug ergangenen BFH-Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 62/97, BFH/NV 1999, 1067, unter II.3.c der Gründe). Denn es hat seine Entscheidung, der Erblasser sei wirtschaftlicher Eigentümer der Fonds-Anteile gewesen, entgegen der Darstellung der Kläger nicht mit einer Bindung an die Einkommensteuerbescheide und den in diesen berücksichtigten Sonderabschreibungen begründet. Es hat das wirtschaftliche Eigentum vielmehr aus der in dem Treuhandvertrag eingeräumten Weisungsbefugnis und dem vom Erblasser getragenen wirtschaftlichen Risiko abgeleitet und lediglich dargelegt, dass dem Erblasser wegen seines wirtschaftlichen Eigentums auch die Sonderabschreibungen zugerechnet worden seien (vgl. S. 19 f. des Urteils).
2. Die Revision ist auch nicht wegen der steuerlichen Anerkennung des Treuhandverhältnisses zwischen dem Erblasser (Treugeber) und der Treuhänderin durch das FG zuzulassen. Die Vorentscheidung weicht insoweit entgegen der Rüge der Kläger nicht von dem BFH-Urteil vom 20. Januar 1999 I R 69/97 (BFHE 188, 254, BStBl II 1999, 514) ab. Denn dieses Urteil betrifft anders als der Streitfall nicht einen Treugeber-Kommanditisten und damit einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Das angefochtene Urteil steht mit den Grundsätzen im Einklang, die der BFH in seinen Urteilen vom 10. Dezember 1992 XI R 45/88 (BFHE 170, 487, BStBl II 1993, 538, insbesondere unter B.I.2. der Gründe) und vom 2. Juli 1998 IV R 90/96 (BFH/NV 1999, 754) zur Mitunternehmerschaft des Treugebers und damit zur Anerkennung des Treuhandverhältnisses mit einem Treuhänder-Kommanditisten aufgestellt hat. Soweit die Finanzverwaltung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. September 1994 IV B 3 -S 2253a- 15/94 (Deutsches Steuerrecht 1994, 1311) über dieses Urteil hinausgehende Grundsätze für die Anerkennung von Treuhandverhältnissen aufgestellt haben sollte, vermag dies die Zulassung der Revision im Streitfall nicht zu rechtfertigen. Denn dieses Schreiben ist zu Lasten des Steuerpflichtigen erstmals auf Immobilienfonds anzuwenden, für deren Anteile der Außenvertrieb nach dem 30. November 1994 begonnen hat. Im Streitfall hatte sich die Anerkennung des Treuhandverhältnisses wegen der Gewährung der Sonderabschreibungen aber zugunsten des Erblassers ausgewirkt.
3. Die Vorentscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des BFH zu § 41 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ab. Anders als die Kläger geltend machen, gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, dass § 41 Abs. 1 AO 1977 generell für die Veranlagungssteuern nicht anwendbar sei. Für eine derartige Rechtsauffassung wäre auch eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich (vgl. zur Anwendung des § 41 Abs. 1 AO 1977 und Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums z.B. BFH-Urteil vom 17. Februar 2004 VIII R 26/01, BFHE 205, 204, BStBl II 2004, 651).
In diesem Zusammenhang liegt entgegen der Rüge der Kläger auch kein die Zulassung der Revision rechtfertigender willkürlicher Rechtsanwendungsfehler des FG vor. Das FG ist davon ausgegangen, dass dann, wenn das vertraglich vereinbarte Ankaufsrecht der Komplementäre bzw. der T-AG an dem Gesellschaftskapital einschließlich der Kommanditeinlage zivilrechtlich wirksam gewesen wäre, das wirtschaftliche Eigentum an den Fonds-Anteilen nicht dem Erblasser, sondern der T-AG zuzurechnen gewesen wäre. Bei diesem Ausgangspunkt kann es jedenfalls keinen willkürlichen Rechtsfehler des FG begründen, wenn es seine Auffassung, der Erblasser sei wirtschaftlicher Eigentümer an den Fonds-Anteilen gewesen, u.a. auch damit begründet, dass das Ankaufsrecht der T-AG unwirksam gewesen sei und der Erblasser auch darauf gesetzt habe.
Die Entscheidung des FG, die durch den Verkauf der vier Objekte indizierte zumindest bedingte Wiederverkaufsabsicht sei im Streitfall nicht erschüttert, ist ebenfalls frei von Willkür. Die Kläger sehen die Aussage des FG, der Erblasser habe die Anteile wegen der Zweifel an der Wirksamkeit des Ankaufsrechts mit bedingter Veräußerungsabsicht erworben, als widersprüchlich zu seiner Annahme an, der Erblasser sei u.a. deshalb wirtschaftlicher Eigentümer gewesen, weil das Ankaufsrecht unwirksam gewesen sei und er darauf gesetzt habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Dem Umstand, dass jemand Gesellschaftsanteile in der Hoffnung auf die Unwirksamkeit des Ankaufsrechts eines Dritten an diesen Anteilen erwirbt, steht nicht entgegen, dass er bis zur Klärung dieser Rechtsfrage auch mit dem Gegenteil rechnen muss und er die Anteile somit in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht erworben hat. Außerdem haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des FG, der Kläger habe die Anteile mit zumindest bedingter Veräußerungsabsicht erworben, ohne dieses --nach Meinung der Kläger widersprüchliche-- Argument anders ausgefallen wäre. Denn das FG hat für seine Ansicht, dass die durch den Verkauf der Objekte indizierte bedingte Veräußerungsabsicht nicht durch andere Beweisanzeichen erschüttert sei, weitere Gründe angeführt (S. 21 Abs. 3 und 4 des Urteils).
4. Hinsichtlich der Ausführungen zur Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und zur Nachhaltigkeit steht die Vorentscheidung mit den Grundsätzen im Einklang, die der BFH im ersten Rechtsgang in seinem Urteil in BFH/NV 1999, 1067, unter II.3.d dazu aufgestellt hat. Eine nachträgliche Divergenz ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Kläger auf das BFH-Urteil vom 7. Oktober 2004 IV R 27/03 (BFHE 208, 147, BStBl II 2005, 164). Denn im Streitfall war nicht nur ein Vertrag, sondern waren zwei Verkaufsverträge abgeschlossen worden und außerdem hat das FG die Verkäufe der sog. X-Wohnungen durch den Erblasser und die streitigen Anteilskäufe und -verkäufe als Teile eines einheitlichen gewerblichen Grundstückshandels des Erblassers qualifiziert.
5. Die Vorentscheidung weicht entgegen dem Vorbringen der Kläger auch nicht von dem Urteil des FG Berlin vom 21. April 2004 6 K 6360/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 1473) bezüglich des Beginns der Gewerbesteuerpflicht ab. Abgesehen davon, dass im Streitfall nach Auffassung des FG der gewerbliche Grundstückshandel bereits mit dem Verkauf der sog. X-Wohnungen begonnen hat, sind die Sachverhalte auch deshalb nicht miteinander vergleichbar, weil in dem Fall des FG Berlin das angeschaffte Grundstück überhaupt nicht veräußert worden ist. Das FG Berlin hat seine Entscheidung auch ausdrücklich auf diese Besonderheit gestützt und sie von solchen vom BFH bereits entschiedenen Fällen abgegrenzt, in denen --wie im Streitfall-- die angeschafften Objekte später tatsächlich veräußert worden sind (EFG 2004, 1473, 1474, rechte Spalte, 2. Absatz).
Ende der Entscheidung
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