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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.02.2000
Aktenzeichen: XI B 35/99
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 118 Abs. 2 | |
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 | |
EStG § 33a | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerden sind als unbegründet zurückzuweisen.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur in Betracht wegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage. Klärungsbedarf und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sind in der Beschwerdebegründung gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO darzulegen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. August 1993 IV B 1/92, BFH/NV 1994, 168; vom 18. Mai 1994 I B 209/93, BFHE 174, 530, BStBl II 1994, 794).
1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene und --wie von ihm dargestellt-- in der Literatur streitige Rechtsfrage, ob der Begriff "Unterhalt" i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) denselben Inhalt wie in § 33a EStG (z.B. Blümich/Hutter, Einkommensteuergesetz, § 10 Rdnr. 60, m.w.N.) oder einen eigenständigen Inhalt hat (so Söhn in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 10 Rdnr. C 19), kann in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Sie ist nicht entscheidungserheblich (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 10, m.w.N.).
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG sieht einen Sonderausgabenabzug nur für Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten vor. (Unmittelbare oder mittelbare) Unterhaltsleistungen an Kinder werden schon vom Wortlaut der Norm nicht erfasst. Auch zivilrechtlich erfasst der Ehegattenunterhalt nicht den Unterhalt an die Kinder (vgl. z.B. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 58. Aufl., § 1578 Rdnr. 38). Da somit nach den sämtlichen vom Kläger aufgezeigten Definitionsmöglichkeiten der Unterhalt an den Ehegatten nicht zugleich den Unterhalt an die Kinder umfasst, kommt es letztlich nicht darauf an, wie der Begriff "Unterhalt" zu verstehen ist.
2. Letztlich geht es daher dem Kläger nicht um die höchstrichterliche Klärung von Inhalt und Umfang des Begriffs "Unterhalt" i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. im Übrigen hierzu auch BFH-Beschluss vom 8. März 1989 X B 203/88, BFH/NV 1989, 779), sondern um die Klärung der Frage, ob der (hier:) vom geschiedenen Ehemann an ein gemeinsames Kind gezahlte Unterhalt zugleich Unterhaltsleistung an die geschiedene Ehefrau i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG sein kann, wenn mit der Zahlung die geschiedene Ehefrau ihrerseits von der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind befreit wird. Diesbezüglich hat er in der Beschwerdebegründung den Klärungsbedarf nicht dargetan. Er hat insbesondere keine unterschiedlichen Meinungen in Literatur und Rechtsprechung zu dieser Problematik dargelegt, die eine höchstrichterliche Entscheidung im Interesse einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts erforderlich erscheinen lassen könnten.
Es kann auch nicht von einem offensichtlichen Klärungsbedarf (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 61) ausgegangen werden. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Unterhaltsaufwendungen für Kinder steuerlich durch Kindergeld, Kinderfreibetrag, ggf. Ausbildungsfreibetrag abgegolten werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. Juli 1996 X R 152/90, BFH/NV 1996, 889). Dies schließt es --auch im Hinblick auf eine steuerliche Gleichbehandlung mit Kindern aus einer intakten Ehe-- aus, Zahlungen an ein gemeinsames Kind (zusätzlich) als Unterhaltsleistungen an die geschiedene Mutter steuerlich zu berücksichtigen (vgl. Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 10 EStG Rdnr. 27 d; Söhn in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 10 Rdnr. C 46; Stephan in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 10 EStG Rdnr. 22).
3. Die Frage, wie zu entscheiden wäre, wenn der Kläger sich gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau verpflichtet hätte, ihr einen höheren Unterhalt zu leisten und diese das an sie gezahlte Geld tatsächlich ganz oder teilweise für den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes verwendet (so z.B. Urteil des Finanzgerichts --FG-- Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 1992 5 K 1145/92, Entscheidungen der Finanzgerichte 1992, 518), könnte in einem Revisionsverfahren mangels einer entsprechenden Vereinbarung im Streitfall nicht entschieden werden. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) verpflichtete sich der Kläger nicht, die hier streitigen Beträge an seine geschiedene Ehefrau zu zahlen, sondern leistete diese ausschließlich an den --bei seiner Mutter lebenden-- Sohn.
Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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