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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.09.2000
Aktenzeichen: XI B 36/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht hatte die Klage des Klägers und Rechtsbehelfsführers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1993 bis 1996 als unzulässig abgewiesen, da der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet habe. Mit seinem Begehren macht der Kläger die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt für die Einlegung der Revision und der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) sowie für die Einlegung einer außerordentlichen Beschwerde und einer Gegenvorstellung (BFH-Beschluss vom 8. Februar 2000 V B 1/00, BFH/NV 2000, 876).

Der Kläger ist nicht entsprechend vertreten; sein Rechtsbehelf ist daher wegen fehlender Postulationsfähigkeit als unzulässig zu verwerfen (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 62 Rz. 78).



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