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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.11.2001
Aktenzeichen: XI B 37/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG, 2.FGOÄndG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5
2.FGOÄndG Art. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den vom 1. Januar 2001 an geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung nach dem 31. Dezember 2000 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist das geänderte Recht anzuwenden.

2. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) reicht die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert, dass der Beschwerdeführer konkret und substantiiert auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingeht. Die Beschwerde muss erkennen lassen, welche (vom Einzelfall losgelöste) Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte; dazu gehört auch, dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher keine Klärung gebracht habe. Insoweit hat sich durch die Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung nichts geändert (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2001 XI B 57/01).

Im Streitfall haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Sache innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht ausreichend dargelegt. Erst zum Ende ihrer Ausführungen in ihrer abschließenden Zusammenfassung führen sie aus, dass das Finanzgericht bei seiner Entscheidung weder ihre spezielle Situation noch die verfassungsrechtliche Problematik, die durch den Wegfall des § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes entstanden sei, berücksichtigt habe. Beide Aspekte seien Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, die klärungsbedürftig seien; sie beträfen eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle; eine gesicherte Rechtsprechung des BFH zu dieser Rechtsfrage liege nicht vor.

Diese Ausführungen reichen zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, die ein Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts verlangt, nicht aus (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 62, m.w.N.). Die generelle Klärungsbedürftigkeit der zu entscheidenden Rechtsfrage (Verzicht auf die Erhebung von Aussetzungszinsen gemäß § 237 Abs. 4, § 234 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977-- aus Billigkeitsgründen nach Lage des einzelnen Falls) haben die Kläger nicht näher konkretisiert.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.



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