Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.2007
Aktenzeichen: XI B 38/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobenen Verfahrensrügen i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) greifen nicht durch.
1. Wird als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Zeugenbeweise (Verstoß gegen § 76 Abs. 1, § 81 FGO) geltend gemacht, so sind gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO u.a. das Sitzungsprotokoll oder die Schriftsätze, in denen die Beweise angetreten worden sind, genau zu bezeichnen. Außerdem ist darzulegen, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Finanzgericht (FG) rechtzeitig gerügt worden ist oder --wenn dies nicht geschehen sein sollte-- weshalb dem Beschwerdeführer die Rüge nicht möglich war (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 69, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dies gilt auch dann, wenn das FG bereits eine Beweisaufnahme durchgeführt hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juni 2002 XI B 210/01, juris).
Zu beiden Erfordernissen enthält die Beschwerdebegründung des Klägers keine Angaben. Der Kläger rügt nur allgemein, dass das FG nicht H und K zur Existenz eines bereits seit 1990 bestehenden Maklervertrags zwischen H bzw. der V und dem Einzelunternehmen des Klägers vernommen habe. Genaue Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Sitzungsprotokoll), in denen die Beweismittel und das dazu angegebene Beweisthema aufgeführt sind, fehlen. Der Kläger, der in beiden mündlichen Verhandlungen vor dem FG bereits durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten war, hat dort keinen Beweisantrag gestellt, und er hat auch nicht dargelegt, weshalb es ihm über seinen Bevollmächtigten nicht möglich gewesen sei, die von ihm vermisste Frage selbst an den in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2007 vernommenen Zeugen H zu richten sowie die Vernehmung des K zu beantragen bzw. einen evtl. zuvor schriftsätzlich gestellten Beweisantrag zu wiederholen. Auch ergibt sich weder aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2006 noch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2007, dass der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter das Unterlassen einer entsprechenden Fragestellung durch das FG oder das Übergehen eines Beweisantrags gerügt hätte. Dies hat den entsprechenden Rügeverlust zur Folge (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597; vom 8. Juni 2004 XI B 97/02, BFH/NV 2004, 1418, jeweils m.w.N.).
2. Sieht der Beschwerdeführer den behaupteten Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO darin, dass das FG auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt hätte weiter aufklären müssen, muss er darlegen, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme auch ohne Beweisantrag hätte aufdrängen müssen und inwiefern diese Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits hätte führen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493; vom 21. März 2006 X B 94/05, BFH/NV 2006, 1142, jeweils m.w.N.).
Ob die Beschwerde diesen Darlegungsanforderungen gerecht wird, kann offenbleiben. Jedenfalls kann --ausgehend von der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung durch das FG-- nicht angenommen werden, dass sich ihm die erstmals in der Beschwerde für erforderlich gehaltenen weiteren Beweisaufnahmen hätten aufdrängen müssen.
3. Soweit der Kläger außerdem sinngemäß vorträgt, das FG habe aufgrund der schriftlichen Erklärung des H vom 21. Oktober 2004 und dessen Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2007 davon ausgehen müssen, dass die V die in der Rechnung vom 26. September 1994 abgerechnete Leistung erbracht habe, rügt er keinen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Er wendet sich vielmehr im Kern gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und setzt seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des FG. Die darin liegende Rüge eines materiell-rechtlichen Mangels der Vorentscheidung ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. August 2005 V B 56/05, BFH/NV 2005, 2230; vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.