Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.2007
Aktenzeichen: XI B 38/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobenen Verfahrensrügen i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) greifen nicht durch.

1. Wird als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Zeugenbeweise (Verstoß gegen § 76 Abs. 1, § 81 FGO) geltend gemacht, so sind gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO u.a. das Sitzungsprotokoll oder die Schriftsätze, in denen die Beweise angetreten worden sind, genau zu bezeichnen. Außerdem ist darzulegen, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Finanzgericht (FG) rechtzeitig gerügt worden ist oder --wenn dies nicht geschehen sein sollte-- weshalb dem Beschwerdeführer die Rüge nicht möglich war (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 69, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dies gilt auch dann, wenn das FG bereits eine Beweisaufnahme durchgeführt hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juni 2002 XI B 210/01, juris).

Zu beiden Erfordernissen enthält die Beschwerdebegründung des Klägers keine Angaben. Der Kläger rügt nur allgemein, dass das FG nicht H und K zur Existenz eines bereits seit 1990 bestehenden Maklervertrags zwischen H bzw. der V und dem Einzelunternehmen des Klägers vernommen habe. Genaue Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Sitzungsprotokoll), in denen die Beweismittel und das dazu angegebene Beweisthema aufgeführt sind, fehlen. Der Kläger, der in beiden mündlichen Verhandlungen vor dem FG bereits durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten war, hat dort keinen Beweisantrag gestellt, und er hat auch nicht dargelegt, weshalb es ihm über seinen Bevollmächtigten nicht möglich gewesen sei, die von ihm vermisste Frage selbst an den in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2007 vernommenen Zeugen H zu richten sowie die Vernehmung des K zu beantragen bzw. einen evtl. zuvor schriftsätzlich gestellten Beweisantrag zu wiederholen. Auch ergibt sich weder aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2006 noch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2007, dass der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter das Unterlassen einer entsprechenden Fragestellung durch das FG oder das Übergehen eines Beweisantrags gerügt hätte. Dies hat den entsprechenden Rügeverlust zur Folge (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597; vom 8. Juni 2004 XI B 97/02, BFH/NV 2004, 1418, jeweils m.w.N.).

2. Sieht der Beschwerdeführer den behaupteten Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO darin, dass das FG auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt hätte weiter aufklären müssen, muss er darlegen, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme auch ohne Beweisantrag hätte aufdrängen müssen und inwiefern diese Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits hätte führen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493; vom 21. März 2006 X B 94/05, BFH/NV 2006, 1142, jeweils m.w.N.).

Ob die Beschwerde diesen Darlegungsanforderungen gerecht wird, kann offenbleiben. Jedenfalls kann --ausgehend von der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung durch das FG-- nicht angenommen werden, dass sich ihm die erstmals in der Beschwerde für erforderlich gehaltenen weiteren Beweisaufnahmen hätten aufdrängen müssen.

3. Soweit der Kläger außerdem sinngemäß vorträgt, das FG habe aufgrund der schriftlichen Erklärung des H vom 21. Oktober 2004 und dessen Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2007 davon ausgehen müssen, dass die V die in der Rechnung vom 26. September 1994 abgerechnete Leistung erbracht habe, rügt er keinen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Er wendet sich vielmehr im Kern gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und setzt seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des FG. Die darin liegende Rüge eines materiell-rechtlichen Mangels der Vorentscheidung ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. August 2005 V B 56/05, BFH/NV 2005, 2230; vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118).

Ende der Entscheidung

Zurück