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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.09.2001
Aktenzeichen: XI B 40/01
Rechtsgebiete: FGO, 2.FGOÄndG
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 | |
2.FGOÄndG Art. 4 |
Gründe:
I. Mit Urteilen vom 13. Oktober 2000 wies das Finanzgericht (FG) die Klagen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag 1991 ab. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2000 lehnte die Klägerin den Vorsitzenden Richter X wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2000 beantragte die Klägerin erneut, X an der weiteren Mitwirkung in ihrem Verfahren auszuschließen. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass X den Antrag auf Protokollberichtigung abgelehnt habe und dieser Beschluss den Eindruck der Voreingenommenheit erwecke. X habe in der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2000 diverse Äußerungen abgegeben, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigten. Das FG verwarf den Antrag mit Beschluss vom 8. Februar 2001 als unzulässig. Die jetzt vorgebrachten Gründe seien im Ergebnis nur eine Wiederholung der bereits geltend gemachten, im Urteil vom 13. Oktober 2000 VII 192/96 abgehandelten, Ablehnungsgründe. Die Ablehnung sei daher unzulässig.
Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend; dass es sich um zwei selbständige Ablehnungsgesuche handele, die zulässig und begründet seien.
Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Anträgen auf Richterablehnung stattzugeben.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den vom 1. Januar 2001 an geltenden Vorschriften, da die Entscheidung nach dem 1. Januar 2001 zugestellt wurde.
Gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Ende der Entscheidung
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