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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.03.2009
Aktenzeichen: XI B 40/08
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 15 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

1.

Das Finanzgericht (FG) hat mit der Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung von Geschäftspartnern der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen.

a)

Aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des FG vom 24. Januar 2008 ergibt sich der Antrag der Klägerin, zur Feststellung, dass es sich um eine Vermittlungsleistung gehandelt hat, "die jeweiligen Geschäftspartner der Klägerin zu vernehmen (der B GmbH und H GmbH)".

b)

Nach § 82 FGO i.V.m. § 373 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird der Zeugenbeweis durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten. Da als Zeugen nur namentlich bezeichnete natürliche Personen vernommen werden können, wurde mit der Angabe des Firmennamens von juristischen Personen (B GmbH, H GmbH) sowie der abstrakten Bezeichnung "Geschäftspartner" ein Zeugenbeweis nicht ordnungsgemäß angetreten.

2.

Ein Verfahrensfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass das FG weder der Beweisanregung der Klägerin gefolgt ist, das Arbeitszimmer in der Wohnung Nr. 19 zu vermessen, noch dem Beweisantrag entsprochen hat, den als Zeugen benannten Herrn X zur unternehmerischen Nutzung des Abstellraums in der Wohnung Nr. 19 zu vernehmen.

a)

Dass die unternehmerische Nutzung der Wohnung Nr. 19 lediglich 8,22% betrage, beruht auf der Annahme eines Arbeitszimmers mit der Fläche von 11,93 qm und einer Wohnfläche insgesamt von 145,06 qm. Zu diesem Ergebnis ist das FG auf der Grundlage eines Bauplans "DG, Wohnung 19" mit der Eintragung Kind 11,93 qm sowie eines Wohnungsplans des Schreiners Y im Maßstab 1:50 gekommen. Soweit die Klägerin vorträgt, die tatsächliche Größe des Arbeitszimmers betrage 15,21 qm, wird dies nach dem Plan des Schreiners Y bestätigt. Denn bei einer Länge von 7,8 cm und einer Breite von ebenfalls 7,8 cm ergibt sich unter Berücksichtigung des o.g. Maßstabes eine Grundfläche von 15,21 qm (3,9 m x 3,9 m). Indem das FG davon ausgegangen ist, dass die Größe des Arbeitszimmers im Plan des Schreiners Y lediglich 11,93 qm betrage, hat es zwar ein ihm vorgelegtes Beweismittel (Urkunde) unzutreffend ausgewertet und gewürdigt. Dies begründet jedoch ebenso wenig einen Verfahrensfehler wie die fehlerhafte Auswertung und Würdigung eines Gutachtens (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 1998 XI B 29/98, BFH/NV 1999, 607).

b)

Ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass das FG die Vernehmung des Zeugen X zur unternehmerischen Nutzung der Abstellkammer abgelehnt hat.

aa)

Die Einvernahme des Zeugen X hätte zwar nicht schon deshalb abgelehnt werden dürfen, weil die Klägerin die ladungsfähige Anschrift des Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht angeben konnte. Denn die individualisierende Benennung eines Zeugen ist auch ohne seine ladungsfähige Anschrift ein den Anforderungen des § 373 ZPO genügender beachtlicher Beweisantritt. Da es sich um ein behebbares Hindernis handelt, hätte von einer Beweiserhebung erst dann abgesehen werden dürfen, wenn das Gericht zur Behebung des Hindernisses fruchtlos eine Frist gesetzt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. März 1993 VIII ZR 91/92, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 1926).

bb)

Der Beweisantrag der Klägerin war jedoch nicht hinreichend substantiiert. Sie hatte nicht, wie § 373 ZPO dies erfordert, die Tatsachen bezeichnet, über welche die Vernehmung des Zeugen stattfinden soll, sondern ausweislich der Niederschrift X "für die unternehmerische Nutzung des Abstellraums Nr. 19" als Zeugen angeboten. Damit hat die Klägerin keine entscheidungserheblichen Tatsachen in das Wissen des von ihr benannten Zeugen gestellt. Denn ob eine unternehmerische Nutzung eines Raumes vorliegt, ergibt sich als Schlussfolgerung aus bestimmten Tatsachen und ist damit eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Gerichts und nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme durch die Einvernahme von Zeugen. Auch im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, die der Zeuge hätte bekunden können.

3.

Entgegen der Rüge der Klägerin ist das angefochtene Urteil mit Gründen versehen. Ein Verstoß gegen § 119 Nr. 6 FGO liegt nicht vor.

a)

Es ist zwar anerkannt, dass § 119 Nr. 6 FGO auch dann verletzt ist, wenn die Gründe nur zum Teil fehlen. Da die Entscheidungsgründe der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erwägungen dienen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren, fehlen Entscheidungsgründe aber nur dann, wenn nicht mehr erkennbar ist, auf welche rechtlichen Erwägungen sich die Entscheidung stützt (BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417).

b)

Im Streitfall hat das FG "unter den oben genannten Grundsätzen" und damit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 einen Vorsteuerabzug versagt, weil die bezogenen Eingangsleistungen nicht in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin stünden. Eine unternehmerische Verwendung im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang --also zu mindestens 10%-- sei nicht ersichtlich. Dies reicht als Begründung aus.

Soweit das FG weiter ausführt, es sei "aufgrund objektiver Anhaltspunkte" davon überzeugt, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Bezugs der Lieferung weder beabsichtigte, die Unterhaltungselektronik zu mindestens 10% unternehmerisch zu nutzen, noch sie tatsächlich in diesem Umfang genutzt hat, versteht der Senat diese Ausführungen als Ergänzung zum ersten Absatz der Begründung. Daher ist offensichtlich nicht "aufgrund" objektiver Anhaltspunkte gemeint, sondern "mangels" objektiver Anhaltspunkte. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Klägerin den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen begehrt. Sie trägt daher nach ständiger Rechtsprechung die Darlegungs- und Feststellungslast (objektive Beweislast) für die den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen (vgl. Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15 Rz 82, m.w.N.). Trägt der Leistungsempfänger nicht substantiiert Tatsachen zur unternehmerischen Nutzung vor oder weist er diese nicht nach, stellt es keinen Begründungsmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO dar, wenn das FG die Versagung des Vorsteuerabzugs damit begründet, dass objektive Anhaltspunkte für eine unternehmerische Verwendung nicht ersichtlich seien.

Ende der Entscheidung

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