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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.11.1998
Aktenzeichen: XI B 41/98
Rechtsgebiete: FGO, AO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 | |
AO § 204 |
Gründe
Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung sind nicht gegeben.
1. Das Finanzgericht ist von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht abgewichen. Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers ist die Grundstücksgröße für die Frage, ob eine wesentliche Betriebsgrundlage vorliegt, nicht das entscheidende Merkmal; entscheidend ist die wirtschaftliche Bedeutung, die aus einer Vielzahl von Kriterien abzuleiten ist (vgl. Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 1998, § 15 EStG, Rz. 811 ff.). Auch im übrigen ist die gerügte Divergenz nicht gegeben.
2. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die Grundsätze zur Anwendung von Treu und Glauben außerhalb des Instituts der Zusage (dazu Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Stand April 1997, vor § 204 AO, Tz. 6 ff.) sind hinreichend konkretisiert (vgl. Tipke/Kurse, a.a.O., § 4 AO, Tz. 56a ff).
3. Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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