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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.09.2001
Aktenzeichen: XI B 42/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 108 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Urteilen vom 13. Oktober 2000 wies das Finanzgericht (FG) die Klagen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag 1991 ab. Die Klägerin beantragte, den Tatbestand des Urteils zu berichtigen. Das FG lehnte den Antrag ab. Dabei setzte es sich im Einzelnen unter 1 bis 13 mit den von der Klägerin vorgebrachten Rügen auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass eine Berichtigung des Tatbestands nicht veranlasst sei.

Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend:

1. Der angefochtene Beschluss leide an schwerwiegenden Verfahrensmängeln. Er sei unter Mitwirkung einer hierzu nicht berechtigten Person getroffen worden. Es habe ein abgelehnter Richter am Berichtigungsbeschluss mitgewirkt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 1978 VII B 20/78, BFHE 125, 490, BStBl II 1978, 675).

Der Umstand, dass das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 8. Februar 2001 verworfen worden sei, führe nicht zu einer anderen Beurteilung; denn auch dieser Beschluss leide an einem schwerwiegenden Mangel.

2. Die Beschwerde sei auch deshalb zulässig, weil das FG in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht davon ausgehe, dass die geltend gemachten Einwände sich teilweise auf "Rechtsausführungen bzw. wertende Feststellungen und Sachverhaltswürdigungen" bezögen. Ein Antrag auf Berichtigung des in die Entscheidungsgründe "hineingepackten" Tatbestands müsse zulässig sein.

3. Das Urteil gebe keine klare Grundlage für das weitere Handeln der Beteiligten. Das Urteil enthalte eine Aufzählung angeblicher Einzelheiten aus Zeitungsartikeln, die nicht in die mündliche Verhandlung eingeführt worden seien. Das FG ziehe sich auf die nichtssagende Behauptung zurück, die Zeitungsartikel seien in der mündlichen Verhandlung besprochen worden. Es sei unklar, ob die einzelnen Punkte Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien. Dies gelte auch für die Sachverhalte, die erst bei der Ausformulierung des schriftlichen Urteils in die Entscheidungsgründe "hineingepackt" worden seien.

Die Klägerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung (ohne Mitwirkung des Richters G) an das FG zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen bzw. als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist --abweichend von § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- die Beschwerde nur dann statthaft, wenn der Antrag als unzulässig verworfen wurde oder der Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 125, 490, BStBl II 1978, 675; vom 29. Juni 1992 V B 85/91, BFH/NV 1993, 180; vom 23. Juli 1997 XI B 115/95, BFH/NV 1998, 59).

Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben; insbesondere leidet die Entscheidung nicht an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel. Ein erfolglos abgelehnter Richter ist schon vor Rechtskraft der Entscheidung über die Beschwerde zur weiteren Mitwirkung am Verfahren berechtigt und verpflichtet (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 51 Rz. 64, m.w.N.). Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters X ist als unzulässig verworfen worden; die Beschwerde hatte keinen Erfolg (vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tag XI B 40/01, nicht veröffentlicht). Richter X war daher berechtigt, an der angefochtenen Entscheidung mitzuwirken.

2. Im Übrigen ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Tatbestandsberichtigung entfallen, da die finanzgerichtlichen Urteile durch Zurückweisung der Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet rechtskräftig geworden sind (vgl. Beschlüsse vom heutigen Tag in den Sachen XI B 4/01, nicht veröffentlicht, und ...).

Ende der Entscheidung

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