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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.07.1999
Aktenzeichen: XI B 42/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Frage, wann bei Politikern ein Rückumzug die Folgenbeseitigung einer berufsbedingt eingetretenen Veränderung der Wohnungssituation darstelle, ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Kläger hat mit dem Erreichen des allgemeinen Pensionsalters seine langjährig ausgeübten politischen Ämter aufgegeben und ist an seinen früheren Wohnort zurückgezogen. Ob die Kosten eines Rückumzugs beruflich veranlaßt sind, ist auch bei Politikern nach den allgemeinen Grundsätzen unter Beachtung von § 12 des Einkommensteuergesetzes zu beurteilen. Für eine Entscheidung über den vom Kläger verwirklichten Sachverhalt besteht kein Bedarf; denn durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. November 1996 VI R 65/94 (BFHE 181, 484, BStBl II 1997, 207) ist geklärt, daß der Rückumzug nach Erreichen der Pensionsgrenze nicht lediglich der Folgenbeseitigung einer berufsbedingt eingetretenen Veränderung der Wohnsituation dient. Die Umzugskosten sind vielmehr in nicht nur ganz untergeordnetem Umfang durch die private Lebensführung veranlaßt.

Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Das Finanzgericht (FG) hat die einschlägige Rechtsprechung des BFH auf den Streitfall angewendet und eine berufliche Veranlassung der vom Kläger geltend gemachten Umzugskosten verneint, weil diese in nicht nur völlig untergeordnetem Umfang auch durch die private Lebensführung veranlaßt gewesen seien (vgl. BFH-Urteile vom 29. April 1992 VI R 146/89, BFHE 167, 446, BStBl II 1992, 667; vom 4. Dezember 1992 VI R 11/92, BFHE 170, 129, BStBl II 1993, 722; in BFHE 181, 484, BStBl II 1997, 207). Entgegen dem Vortrag des Klägers hat es dabei nicht einen Rechtssatz aufgestellt, der BFH lasse "nur in zwei Fallkonstellationen einen beruflichen Anlaß der Rückumzugskosten" zu.

Mit der entsprechenden Formulierung hat das FG vielmehr erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß der BFH bisher lediglich über zwei Fallkonstellationen zu entscheiden hatte, in denen die Kosten für die Wiederherstellung früherer Wohnverhältnisse als beruflich veranlaßt anzuerkennen waren.

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