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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.10.2001
Aktenzeichen: XI B 43/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 118 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 10b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Daran fehlt es im Streitfall.

In dem während der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 17. April 2001 wird lediglich unter Hinweis auf die Spendenbescheinigung vorgetragen, dass es sich bei dem Spendenempfänger sehr wohl um eine spendenberechtigte Körperschaft handle. Damit machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung geltend, die, wie dem abschließenden Zulassungskatalog in § 115 Abs. 2 FGO zu entnehmen ist, für sich allein nicht zur Revisionszulassung führen kann.

Selbst wenn der Senat die Ausführungen, die die Kläger nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist im Schriftsatz vom 26. Juni 2001 gemacht haben, berücksichtigen könnte, ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes. Insbesondere haben die Kläger nicht schlüssig vorgetragen, inwieweit die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage zur Spendenberechtigung des Spendenempfängers klärungsbedürftig ist. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts, an die der erkennende Senat mangels Verfahrensrügen gemäß § 118 Abs. 2 FGO auch in einem Revisionsverfahren gebunden wäre, wurde die Spende keinem inländischen Empfänger zugewendet. Dass Spenden an ausländische Körperschaften des öffentlichen Rechts und ausländische öffentliche Dienststellen steuerlich nicht nach § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben abgezogen werden können, ist durch Urteil des BFH vom 11. November 1966 VI R 45/66 (BFHE 87, 304, BStBl III 1967, 116) geklärt. Durch den Hinweis, dass der Schüleraustausch mit Kolumbien auch in Zukunft durchgeführt werden soll, wird erneuter Klärungsbedarf nicht dargelegt (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 62). Im Übrigen ergibt sich aus der zur Begründung vorgelegten Spendenbescheinigung nicht, dass der Spendenempfänger gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO 1977) im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens als gemeinnützig anerkannt worden ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1978 I R 77/76, BFHE 127, 327, BStBl II 1979, 481; vom 13. Juli 1994 I R 5/93, BFHE 175, 484, BStBl II 1995, 134). Dem dort in Bezug genommenen Kulturabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kolumbien vom 11. Oktober 1960, ratifiziert am 8. November 1965 (BGBl II 1965, 1948), lässt sich hinsichtlich der Gemeinnützig- und Förderungswürdigkeit i.S. des § 10b EStG keine Sonderregelung entnehmen.

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