Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.10.2002
Aktenzeichen: XI B 43/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 82 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
ZPO § 404 | |
ZPO § 412 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob der begrenzte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes verfassungsgemäß sei, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Mit Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 hat der erkennende Senat die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Regelung bestätigt. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als die Kläger als nichtselbständig Tätige der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen und die Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei der Veranlagung in vollem Umfang zum Abzug gelangt sind.
2. Dem Finanzgericht (FG) ist auch kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unterlaufen. Insbesondere war es nicht verpflichtet, den am Tag der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen auf Einholung weiterer Gutachten zu entsprechen.
Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 der Zivilprozessordnung zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung gutachtlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Dies gilt auch für die Einholung eines Zweitgutachtens (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Mai 2001 III B 52/00, BFH/NV 2001, 1419; vom 29. März 2001 III B 57/00, BFH/NV 2001, 1243). Ein weiteres Gutachten ist insbesondere einzuholen, wenn die Einschätzung des Erstgutachters nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht, widersprüchlich oder von unsachlichen Erwägungen getragen ist. Derartige Anhaltspunkte liegen im Streitfall nicht vor und werden auch von den Klägern nicht vorgetragen (vgl. zu Asbestzement auch BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, unter II. 2. d). Da das FG zudem --dem Gutachten entsprechend-- davon ausgegangen ist, dass das Dach mit Platten aus Asbestzement eingedeckt war, hat es der Einvernahme des benannten Architekten zur Bestätigung dieser Tatsache nicht mehr bedurft. Im Übrigen hatte die Sachverständige den TÜV zur Feststellung der Asbestkonzentration eingeschaltet.
Die Entscheidung ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO mit Kurzbegründung.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.