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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: XI B 43/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
AO 1977 § 194 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gründete zusammen mit X durch Vertrag vom 27. April 1998 eine Sozietät. Bei der Sozietät wurde für die Zeiträume 1998 und 1999 durch das Finanzamt Z eine Außenprüfung durchgeführt. Unter dem 3. September 2004 ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen die Klägerin persönlich für die Zeiträume 1998 bis 2000 und die Steuerarten Einkommensteuer und Umsatzsteuer eine Außenprüfung an. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Anordnung rechtswidrig sei. Zum einen besitze sie, die Klägerin, keine Unterlagen mehr, da ihr diese aus einem PKW gestohlen worden seien. Außerdem seien ihre steuerlichen Verhältnisse gerade im Rahmen der Sozietät geprüft worden. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend: Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei notwendig, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern. Das Finanzgericht (FG) habe außer Acht gelassen, dass das FA sein Entschließungsermessen fehlerhaft ausgeübt habe; die Prüfungsanordnung sei unverhältnismäßig und schikanös. Die Prüfungsanordnung verstoße partiell gegen das Verbot einer Doppelprüfung. In Abweichung von den Urteilen anderer FG habe das FG das Verbot einer doppelten Außenprüfung missachtet. Auch habe das FG gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem es trotz nicht mehr vorhandener Unterlagen eine Außenprüfung angeordnet habe.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Dieses Merkmal erfasst die sog. Divergenzrevision nach altem Recht, aber auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der FG (BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung "erfordert" dann eine Entscheidung des BFH, wenn ein FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG.

Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Das Verbot einer "doppelten Außenprüfung" hat das FG nicht missachtet, da es --wie auch das FA-- von einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist, nämlich von einer Prüfung der Sozietät und einer davon zu unterscheidenden Prüfung der Klägerin persönlich. Das FA ist berechtigt, nach Prüfung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts --GbR-- (Mitunternehmerschaft) auch die individuellen Verhältnisse der Gesellschafter isoliert zu prüfen, insbesondere dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass neben der GbR ein Einzelunternehmen betrieben wurde. Das Gesetz geht erkennbar davon aus, dass im Wege der Erstreckungsprüfung auch die Verhältnisse der Gesellschafter und Mitglieder geprüft werden können; diese sog. Erstreckungsprüfung ist eine eigenständige Außenprüfung, die gemäß § 194 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) lediglich aus prüfungsökonomischen Zwecken mit der Prüfung der Gesellschaft verbunden werden darf (vgl. Pahlke/Koenig/Intemann, Abgabenordnung, 2004, § 194 Rz. 47; ferner vgl. auch Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 194 AO 1977 Tz. 10 f.). Daraus folgt, dass auch eine getrennte Prüfung von Gesellschaft und Gesellschaftern zulässig ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Verlust von Unterlagen einer Außenprüfung nicht entgegen; wäre das der Fall, könnte die Durchführung von Außenprüfungen auf leichte Weise manipuliert und verhindert werden. Dass der Verlust von Unterlagen und Belegen Einfluss auf den Ablauf der Prüfung hat, steht außer Frage.

Ende der Entscheidung

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