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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.10.2006
Aktenzeichen: XI B 43/06
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 199 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im In- und Ausland als beratender Betriebswirt tätig. Nach einer Außenprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Einkommensteuerbescheid 1999 und die Umsatzsteuerbescheide 1998 und 1999. Mit seiner Klage beantragte der Kläger, das FA dazu zu verurteilen, während der Betriebsprüfung auch zu seinen Gunsten zu ermitteln und das Urteil des Finanzgerichts (FG) zu veröffentlichen. Das FG wies die Klage ab. Der Kläger könne nicht erreichen, dass der Prüfer eine bestimmte rechtliche Würdigung der Fakten vornehme und dass er sich mit seinen rechtlichen Argumenten auseinandersetze. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 199 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Für den Antrag des Klägers, das Urteil zu veröffentlichen, bestehe keine Rechtsgrundlage.
Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, dass das FA nicht zu seinen Gunsten geprüft habe. Bei diesem Rechtsstreit gehe es nur darum, dafür zu sorgen, dass das FA seinen zweiseitigen Prüfungspflichten gemäß § 199 Abs. 1 AO 1977 nachkomme. Zu klären sei auch, ob eine Leistungsklage gegen die Weigerung auch zugunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen, zulässig sei. Von den zehn angeführten Schreiben, mit denen gerügt worden sei, dass das FA auch zugunsten des Klägers prüfen müsse, habe sich das FG nur das vom 4. Mai 2003 herausgesucht. Darin liege eine Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung. Die mangelhafte Sachverhaltsaufklärung führe zu einer unzulässigen Anwendung des § 199 Abs. 1 AO 1977. Die Verletzung rechtlichen Gehörs bestehe darin, dass das FG seine rechtlichen Erwägungen zur Verpflichtung des FA, auch zugunsten des Klägers zu prüfen, nicht in ausreichendem Maße dargelegt habe.
II. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet und damit insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 25 f.). Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dem Kläger geht es darum, "dafür zu sorgen, dass das FA seinen zweiseitigen Prüfungspflichten gemäß § 199 Abs. 1 AO 1977 nachkommt". Dieses Begehren ist nicht auf die abstrakte Klärung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage gerichtet, sondern darauf, ob das FA im Streitfall seine sich aus § 199 Abs. 1 AO 1977 ergebenden Pflichten erfüllt hat. Im Übrigen schreibt § 199 Abs. 1 AO 1977 ausdrücklich vor, dass die Besteuerungsgrundlagen zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen sind; die Rechtslage ist damit klar und eindeutig. Eine weitere Klärung ist insoweit nicht geboten.
Zu der Rechtsfrage, ob eine Leistungsklage gegen die Weigerung, auch zugunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen, zulässig sei, hat der Kläger nicht darlegt, dass diese Rechtsfrage nicht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung beantwortet werden könne, obwohl zu den Voraussetzungen und Gegenständen einer allgemeinen Leistungsklage eine umfangreiche Judikatur vorliegt (vgl. nur Gräber/von Groll, a.a.O., § 40 Rz 28 ff.).
2. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne den gerügten Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre.
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Kläger hat entsprechende Mängel nicht dargelegt. Im Übrigen hat das FG die Leistungsklage mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger sein Ziel auf Berücksichtigung ihm günstiger Tatsachen mit der Leistungsklage nicht erreichen könne; der Kläger könne die Berücksichtigung solcher Umstände unabhängig von der Außenprüfung erreichen. Für die Auffassung des FG kam es daher nicht darauf an, dass sich --so der Kläger-- das FG von den zehn angeführten Schreiben, mit denen gerügt worden sei, dass das FA auch zugunsten des Klägers prüfen müsse, nur das vom 4. Mai 2003 herausgesucht habe.
3. Schließlich ist auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gegeben. Die Pflicht des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) erfordert, entscheidungserhebliche Fakten und Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen. Eine Verletzung des Rechts auf Gehör kann vorliegen, wenn ein bisher nicht erörterter Gesichtspunkt zur Grundlage der Entscheidung gemacht wird, der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen, oder wenn dem Kläger die Möglichkeit zum Tatsachenvortrag abgeschnitten wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Januar 2004 X B 78/03, juris Nr: STRE200450044).
Gegen diese Pflicht hat das FG nicht verstoßen. Das FG hat die entscheidungserheblichen Fakten und Unterlagen zur Kenntnis genommen und seine Entscheidung im Einzelnen begründet; der Umstand, dass das FG nicht der Argumentation des Klägers gefolgt ist, führt nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Ende der Entscheidung
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