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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.06.1999
Aktenzeichen: XI B 43/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Wird die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so muß der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Finanzgerichts (FG) die grundsätzliche Bedeutung der Sache darlegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Er muß in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausstellen und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dartun. Darlegen bedeutet mehr als allgemeine Hinweise oder Behauptungen; es erfordert substantielle und konkrete Angaben darüber, weshalb die zu der Rechtsfrage zu treffende (Revisions-)Entscheidung aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. November 1997 XI B 12/97, BFH/NV 1998, 858).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) stellen keine im angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam heraus. Sie tragen lediglich vor, warum sie die Vorentscheidung für fehlerhaft halten und fügen an, aus den genannten Gründen sei eine höchstrichterliche Entscheidung anzustreben, die klarstelle, wann und unter welchen Voraussetzungen Eigentum an Grundstücken in den neuen Bundesländern erworben werden könne. Diese allgemeinen Ausführungen genügen nicht den formellen Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Dies gilt auch, soweit die Kläger vortragen, es sei unstrittig, daß der gleiche notarielle Vertrag wie im Streitfall bei gleicher Handhabung im übrigen Bundesgebiet zu Eigentum im Streitjahr und damit zur Gewährung der begehrten Absetzung für Abnutzung geführt hätte. Soweit die Kläger mit diesen Ausführungen die Verfassungswidrigkeit einer bestimmten Besteuerung geltend machen wollten, haben sie unterlassen zu erläutern und näher zu begründen, welche Steuervorschrift ihrer Ansicht nach gegen welche Norm der Verfassung verstößt (BFH-Beschluß vom 21. April 1998 XI B 60/97, BFH/NV 1998, 1491).
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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