Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.07.2004
Aktenzeichen: XI B 44/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Mutter des verstorbenen Ehemannes der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte diesem mit Vertrag vom 9. April 1981 Grundbesitz übertragen, auf dem sich eine verpachtete Gaststätte befand und auf dem er ein Kino betrieb. Der Ehemann stellte den Betrieb zum 30. Juni 1984 ein. Im Streitjahr 1994 wurde der Grundstücksteil mit dem Kinogebäude und der Grundstücksanteil mit der Gaststätte veräußert. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah darin die Betriebsaufgabe und erfasste den Veräußerungsgewinn. Das Finanzgericht (FG) berücksichtigte weitere Veräußerungskosten, wies die Klage aber im Übrigen ab. Die Verpachtung habe nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe geführt. Die Fortsetzung des Betriebs sei jederzeit möglich gewesen. Auch die Eltern des Ehemannes hätten eine Betriebsaufgabeerklärung nicht abgegeben.

Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend:

1. Die Frage, ob die an die Gemeinde gerichtete Gewerbeabmeldung als Betriebsaufgabeerklärung anzusehen sei, sei von grundsätzlicher Bedeutung. Auf ein entsprechendes Bewusstsein komme es nicht an.

2. Die Entscheidung des FG stehe im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Juni 2001 X R 48/96 (BFH/NV 2002, 153). Danach könne eine Gewerbeabmeldung --ggf. in Zusammenhang mit weiteren Handlungen-- als Aufgabeerklärung anzusehen sein.

3. Von grundsätzlicher Bedeutung sei auch die Frage, ob eine Betriebsaufgabe vorliege, wenn das bewegliche Vermögen veräußert worden sei und das verbleibende Betriebsgrundstück langfristig vermietet werde.

4. Der Satz des FG, dass immer solange von einer Absicht zur Fortführung des Betriebs auszugehen sei, solange nicht die Nicht-Wiederaufnahme klar und eindeutig erklärt sei, stehe im Widerspruch zu den BFH-Urteilen vom 3. Juni 1997 IX R 2/95 (BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373) und vom 27. März 1987 III R 214/83 (BFH/NV 1987, 578).

Das FA hat sich gegen eine Zulassung der Revision ausgesprochen:

1. Dass die Aufgabeerklärung von einem entsprechenden Bewusstsein getragen sein müsse, ergebe sich aus der Entscheidung vom 11. Februar 1999 III R 112/96 (BFH/NV 1999, 1198).

2. Der Entscheidung in BFH/NV 2002, 153 habe ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen. Gleichwohl gingen beide Entscheidungen von denselben Grundsätzen aus. Eine Divergenz sei nicht erkennbar.

3. Die Frage, ob bei Veräußerung des beweglichen Vermögens und langfristiger Vermietung des Grundstücks immer eine Betriebsaufgabe gegeben sei, sei höchstrichterlich geklärt. Hier sei ein zeitlich begrenzter Pachtvertrag geschlossen worden; die Fortsetzung des Betriebs sei möglich gewesen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nrn. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 25 f.). Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann.

2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

a) Die Frage, ob die Gewerbeabmeldung als Betriebsaufgabeerklärung anzusehen sei, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Frage ist geklärt. Die --nur mit gewerbepolizeilicher Bedeutung versehene-- Gewerbeabmeldung ist bei der Beurteilung der Betriebsaufgabe als Indiz heranzuziehen (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1198). Sie führt nicht zwingend zur Annahme einer Betriebsaufgabe. Die Betriebsaufgabeerklärung muss erkennbar von dem Bewusstsein getragen sein, dass infolge der Aufgabeerklärung die stillen Reserven versteuert werden (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1198).

b) Die Entscheidung des FG steht nicht im Widerspruch zu dem BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 153. Nach dieser Entscheidung ist auf die Gesamtumstände abzustellen; bei dieser Würdigung sind alle Umstände des einzelnen Falls heranzuziehen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Betreiber einer Schuhreparaturwerkstatt nebst Schuhgeschäft die geleerten Räume an eine Buchhändlerin vermietet.

c) Es ist weiter geklärt, dass die langfristige Vermietung allein noch nicht zu einer Betriebsaufgabe führt. Entscheidend ist die Möglichkeit der Fortführung (BFH in BFH/NV 2002, 153).

d) Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Betriebsaufgabe klar und eindeutig erklärt sein muss (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2000 XI R 26/00, BFH/NV 2001, 1106, und vom 26. Juni 2003 IV R 61/01, BFHE 202, 525, BStBl II 2003, 755). Den von der Klägerin zitierten Entscheidungen in BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373 und in BFH/NV 1987, 578 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Eine Abweichung von der letztgenannten Entscheidung ist angesichts des nicht vergleichbaren Sachverhalts nicht gegeben.

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Ende der Entscheidung

Zurück