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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.10.2001
Aktenzeichen: XI B 45/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 119 Nr. 3 | |
FGO § 119 Nr. 4 |
XI B 45/01 XI B 46/01
Gründe:
Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) Nichtzulassungsbeschwerden haben keinen Erfolg.
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Unrichtigkeit der Vorentscheidungen und Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts (FG) rügt, entspricht die Beschwerdebegründung nicht den von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gestellten Anforderungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Beschluss des erkennenden Senats vom heutigen Tag in Sachen Aussetzung der Vollziehung XI S 24-25/01 Bezug genommen.
Die Revision ist auch nicht wegen Verfahrensfehlern gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nrn. 3 und 4 FGO zuzulassen. Zwar hat das FG ohne den Kläger mündlich verhandelt, obgleich dieser dem Gericht am Tag vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hatte, dass er wegen einer erneuten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes den Termin nicht wahrnehmen könne. Das FG war jedoch mangels Glaubhaftmachung der erneuten Erkrankung nicht verpflichtet, diesem --konkludenten-- Antrag des Klägers auf Terminverlegung "in letzter Minute" zu entsprechen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26. August 1999 X B 58/99, BFH/NV 2000, 441; vom 31. Juli 1997 VIII B 94/96, BFH/NV 1998, 66). Es hatte den Kläger, da dieser schon einmal zu einem früheren Termin sehr kurzfristig um Verlegung gebeten hatte, in der Ladung darauf hingewiesen, dass erneute Entschuldigungsgründe durch entsprechende Belege, ggf. ein amtsärztlich bestätigtes Attest, glaubhaft gemacht werden müssten.
Ende der Entscheidung
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