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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.10.2003
Aktenzeichen: XI B 45/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen müssen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. Daran fehlt es jedoch im Streitfall.

Die ausreichende Darlegung eines Verfahrensmangels erfordert --neben der ausdrücklichen Bezeichnung der angeblich verletzten Vorschrift des Gerichtsverfahrensrechts-- den schlüssigen Vortrag, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 48, 49, m.w.H.). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen als Verfahrensfehler, dass das Finanzgericht (FG) die Aufforderung zur Benennung des Klagebegehrens nicht ihnen persönlich, sondern dem vollmachtlosen Klagevertreter zugestellt habe. Dieser Vortrag ist unschlüssig, weil die Frage, ob die Frist zur Benennung des Klagebegehrens versäumt worden ist, für das FG nicht entscheidungserheblich war, das Urteil folglich nicht auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann. Das FG hat die Unzulässigkeit der Klage nämlich allein darauf gestützt, dass die Kläger die Prozessvollmacht nicht rechtzeitig vorgelegt haben, obwohl ihnen dafür eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 25. Juli 2001 gesetzt worden war. Dass die Versäumung der Frist zur Bezeichnung des Klagebegehrens nicht entscheidungserheblich war, hat das FG am Schluss seiner Entscheidungsgründe ausgeführt.

Die Rüge, die Aufforderung zur Vorlage der Prozessvollmacht hätte nicht dem vollmachtlosen Klagevertreter, sondern den Klägern persönlich zugestellt werden müssen, ist verspätet erhoben worden. Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch mit dieser Begründung keinen Erfolg hätte haben können, denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Zustellung der gerichtlichen Verfügung über die Ausschlussfrist zur Vorlage einer Vollmacht an den vollmachtlosen Vertreter zulässig und ausreichend (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Mai 2002 X B 156/01, BFH/NV 2002, 1461, m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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