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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.08.2006
Aktenzeichen: XI B 45/06
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist die Frage, ob ein Bescheid noch gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geändert werden kann, wenn durch weitere Immobilienverkäufe nach Ablauf des Veranlagungszeitraums ein Grundstückshandel begründet wird. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da eine nach dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstandene Hilfstatsache zu einer veränderten Würdigung einer inneren Tatsache führen könne.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht mit der Beschwerde geltend, dass in den Fällen des gewerblichen Grundstückshandels bei späteren Verkäufen bestandskräftige Bescheide nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 geändert werden könnten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 25 f.).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hat lediglich auf die Rechtslage hingewiesen, ohne aber die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO auch nur zu erwähnen.

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