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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.08.2008
Aktenzeichen: XI B 45/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO "dargelegt" werden. Hierfür ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Zulassungsgründe substantiiert und schlüssig vorträgt. Er muss demnach zumindest die in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale in der Beschwerdebegründung näher erläutern (BFH-Beschluss vom 24. Juli 2002 I B 154/01, BFH/NV 2003, 52).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend genannten Zulassungsgründe entsprechend den oben aufgeführten Maßstäben dargelegt.
a) Die Beschwerdebegründung der Klägerin enthält keine ausdrückliche Bezeichnung eines Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 FGO und lässt auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder für einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) erkennen.
b) Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass es für die Frage des Vorsteuerabzugs nicht auf die Verwendungsabsicht vor oder während der Bauphase ankomme, sondern darauf, wie das Objekt realisiert worden sei, wendet sie sich lediglich gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Damit hat sie jedoch keinen Zulassungsgrund dargelegt. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).
c) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird auch nicht durch den Vortrag der Klägerin dargelegt, wonach die teilweise Versagung des Vorsteuerabzugs einen Verstoß gegen das steuerliche Gleichbehandlungsgebot bedeute, weil dies dazu führe, dass die staatlich geforderte Sanierungsmaßnahme an ihrem denkmalgeschützten Gebäude die Wirkung eines enteignungsgleichen Eingriffs und damit "Ausblutungscharakter" habe. Abgesehen davon, dass die Klägerin keine abstrakte Rechtsfrage herausgestellt hat, fehlt es an Ausführungen dazu, dass eine Klärung nicht im individuellen Interesse der Klägerin, sondern im allgemeinen Interesse läge.
Ende der Entscheidung
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