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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.07.2001
Aktenzeichen: XI B 46/00
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde in den Streitjahren 1987 bis 1991 mit seiner als Freiberuflerin tätigen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist Diplomingenieur und hielt im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit von 1964 bis 1986 Seminare und Kurse u.a. in technischen Bereichen ab. Während er von 1981 bis 1985 hieraus Einnahmen in Höhe von rd. 423 000 DM und Gewinne in Höhe von rd. 187 000 DM erzielte, konnte er in den Jahren 1987 bis 1995 keine Einnahmen mehr verbuchen mit Ausnahme eines Betrages von 5 000 DM in 1992 als Abschlagszahlung für ein von ihm überwiegend verfasstes Lexikon der Datenverarbeitung. In den Streitjahren 1988 bis 1991 hat der Kläger keine Kurse mehr durchgeführt, Angaben über --wenn auch erfolglose-- Akquisitionsbemühungen liegen erst für die Jahre ab 1994 vor.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte mit den angefochtenen Bescheiden vom 4. September 1997 die Einkommensteuer 1987 bis 1991 unter Außerachtlassung der erklärten Verluste fest, weil der Kläger keine Gewinnerzielungsabsicht mehr gehabt habe. Den Einspruch wies das FA zurück. Die Klage hatte nur hinsichtlich des Jahres 1987 Erfolg, da insoweit ein Fortwirken der in den Vorjahren an den Markt gebrachten Angebote anzunehmen sei. In den Folgejahren habe dem Kläger die Gewinnerzielungsabsicht gefehlt. Die Fortsetzung des Vortragsbetriebs trotz fehlender Einnahmen und Akquisitionen bei gleichzeitigem Wegfall der früheren Kontaktpersonen stelle eine Umstrukturierung des i.S. des § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich relevanten Betriebes des Klägers zu einem "Liebhabereibetrieb" dar. Es komme daher nicht mehr darauf an, dass es sich im Jahre 1988 noch nicht um eine durchgehende längere Verlustperiode gehandelt habe. Es fehle auch die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

Der Kläger verfolgt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) mit der Begründung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen; die Beschwerde enthält keine hinreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

1. Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften.

Wird die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- a.F.) eingelegt, so ist in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.).

2. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nur für Rechtsfragen in Betracht, die klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sind (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 1986 V B 64/86, BFHE 148, 10, BStBl II 1987, 95; vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924, und vom 20. Mai 1997 V B 101/96, BFH/NV 1997, 869; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 9, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind in der Beschwerde darzutun. Kein Klärungsbedarf besteht im Allgemeinen mehr, wenn eine Rechtsfrage bereits vom BFH geklärt worden ist. Ist dies der Fall, so bedarf es der Darlegung, weshalb eine weitere Klärung erforderlich ist.

a) Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Tatsache, dass in den Streitjahren keine Einnahmen erzielt werden konnten, nahezu allein ausschlaggebend sein könne, eine Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen, ist von der Rechtsprechung bereits geklärt. Nach der Rechtsprechung kann auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht nicht allein aus einer längeren Verlustperiode geschlossen werden (vgl. Seeger/Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 2 Anm. 22, m.w.N.). Der Kläger hat nicht dargetan, weshalb eine weitere Klärung dieser Rechtsfrage im allgemeinen Interesse liegt.

b) Auch die weitere vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger weder andere Einnahmen noch entsprechendes Vermögen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts habe, ein gewichtiges Merkmal für eine Gewinnerzielungsabsicht und gegen die Annahme von Liebhaberei sei, kann eine Zulassung der Revision nicht begründen. Insoweit fehlt es an der Darlegung der Klärbarkeit dieser Frage. Denn in den Streitjahren war der Kläger noch mit seiner als Freiberuflerin tätigen Ehefrau verheiratet und aufgrund des gegebenen Unterhaltsanspruchs zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht auf seine Vortragstätigkeit existentiell angewiesen.

c) Das FG hat darüber hinaus die Berücksichtigung der geltend gemachten Verluste mangels Beteiligung des Klägers am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr in den Jahren 1988 bis 1991 abgelehnt. Da das FG seine Entscheidung somit mehrfach (kumulativ) begründet hat, könnte eine Zulassung der Revision nur in Betracht kommen, wenn auch hinsichtlich dieser Begründung ein Zulassungsgrund vorläge (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. April 1991 V B 94/90, BFH/NV 1992, 156, und vom 10. März 1995 VIII B 98/94, BFH/NV 1995, 992). Hierzu hat der Kläger jedoch nichts vorgetragen. Er hat vielmehr eingeräumt, nicht marktfähig gewesen zu sein und seine Tätigkeit auch nicht angeboten zu haben.

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