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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.05.2004
Aktenzeichen: XI B 46/03
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 76
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
AO 1977 § 162
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Wird wie im Streitfall mangelnde Sachaufklärung nach § 76 FGO, insbesondere eine unzureichende Beweiserhebung gerügt, ist u.a. anzugeben, welche Beweise das Finanzgericht (FG) von Amts wegen hätte erheben müssen. Nicht ausreichend ist die pauschale Behauptung, der Sachverhalt sei nicht ausreichend aufgeklärt und damit eine Schätzung nach § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) unzulässig.

Soweit vorgetragen wird, das FG habe weitere Zeugen vernehmen müssen, ist eine Benennung der möglichen Zeugen notwendig. Ein auf die Erhebung des Zeugenbeweises gerichteter Beweisantrag muss die zu vernehmenden Zeugen individualisieren, zumindest müssen Tatsachen vorgetragen werden, die dem Gericht die Identifizierung und Ermittlung des Zeugen ermöglicht (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. April 2002 X B 132/00, BFH/NV 2002, 1457). Da der Steuerpflichtige der A-GmbH nach den Feststellungen des FG Aufträge von B, C, D, E u.a. vermittelt hat, reicht der Vortrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), "Angestellte der ...hersteller" zu vernehmen, zur Individualisierung der als Zeugen möglicherweise geeigneten Personen nicht aus.

2. Soweit der Kläger rügt, das FG habe unter Verletzung des § 76 FGO den zuletzt in der mündlichen Verhandlung als Zeugen namentlich benannten Leiter der Revisionsabteilung von B nicht vernommen, fehlen Darlegungen dazu, dass das Urteil --auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 96)-- auf der Nichteinvernahme des Zeugen beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass der benannte Zeuge die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) geschätzten und vom FG bestätigten Provisionseinnahmen für überhöht hält, weil wegen der engen firmeneigenen Kalkulation von B nur Provisionen von 3 bis 6 % möglich seien. Von der Einvernahme eines angebotenen Zeugen darf das FG aber absehen, wenn es --wie hier-- zugunsten des Beteiligten, der sich auf diesen Zeugen beruft, die Richtigkeit der durch die Einvernahme zu beweisenden Tatsache unterstellt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Mai 1999 VII R 59/98, BFH/NV 2000, 49).

Das FG ist im Prinzip davon ausgegangen, dass der Revisionsleiter des B-Konzerns die vom Kläger behauptete Aussage machen wird. Es konnte sich jedoch nach Sachlage nicht davon überzeugen, dass die für B geltenden Kalkulationsmaßstäbe auf die anderen Automobilhersteller unbesehen übertragen werden können. Ferner ergab sich nach Auffassung des FG aus den ihm vorliegenden Kalkulationsunterlagen der F-GmbH eine Gewinnmarge, die höhere Provisionen zuließ.

Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO.

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