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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.11.1998
Aktenzeichen: XI B 47/98
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Erwerb der Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge als Beginn der gewerblichen Tätigkeit angesehen werden kann, ist im Hinblick auf die Bebauung der Grundstücke durch den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht entscheidungserheblich. Die Voraussetzungen für die Annahme einer bedingten Veräußerungsabsicht sind durch umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt. Die Ausführungen des Klägers zu dieser Rechtsfrage vermögen einen weiteren Klärungsbedarf nicht zu begründen.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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