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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.07.1999
Aktenzeichen: XI B 48/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerdeschrift entspricht nicht den Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) offenbar gerügte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs (§ 119 Nr. 3 FGO) ist nicht dargelegt. Dazu wäre erforderlich gewesen, substantiiert darzulegen, was der Kläger vor dem Finanzgericht (FG) noch vorgetragen oder vorgelegt hätte. Ferner wäre vorzutragen gewesen, inwieweit alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, sich das rechtliche Gehör vor dem FG zu verschaffen und darzulegen, daß das angefochtene Urteil ohne den (angeblichen) Verfahrensfehler hätte anders ausfallen können.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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