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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: XI B 49/04
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 7g | |
EStG § 7g Abs. 3 | |
EStG § 7g Abs. 7 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Das Finanzgericht (FG) hat auch den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) nicht verletzt.
1. Die Rechtsfrage, ob ein Steuerpflichtiger für einen sich in der Gründungsphase befindlichen Betrieb vor verbindlicher Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bilden kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); sie ist nicht mehr klärungsbedürftig (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 28). Mit Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00 (BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG für einen erst zu eröffnenden Betrieb die verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetzt. Dem haben sich der III. Senat (Beschluss vom 28. November 2003 III B 65/03, BFH/NV 2004, 632), der X. Senat des BFH (Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFH/NV 2003, 250) und der erkennende Senat (Beschluss vom 7. Oktober 2004 XI B 210/03, BFH/NV 2005, 204) angeschlossen. Die Annahme der Kläger, die genannte Rechtsprechung betreffe "lediglich" Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG, nicht aber Rücklagen von Existenzgründern nach § 7g Abs. 7 EStG, trifft nicht zu. Bereits das Urteil in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182 ist zu einem neu gegründeten Betrieb ergangen. Mit der --späteren-- Einfügung des § 7g Abs. 7 EStG wurden Existenzgründer nicht erstmals in die Förderung einbezogen; lediglich die Ansparabschreibungen wurden für Existenzgründer erweitert.
Die Rechtsfrage bedarf auch nicht deswegen der nochmaligen höchstrichterlichen Klärung, weil die Kläger die verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen als Dokumentation der Investitionsabsicht im Hinblick auf den raschen technologischen Wandel für unzumutbar halten. Auch im Urteil in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182 hatte der BFH über einen Betrieb zu entscheiden, der gleichermaßen von technischen Neuerungen betroffen ist. Zweck der genannten Rechtsprechung ist im Wesentlichen, vom Gesetz unerwünschte Mitnahmeeffekte auszuschließen (vgl. hierzu z.B. auch BFH in BFH/NV 2003, 250). Er ist auch im Streitfall zu beachten. Ein zusätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 25. Februar 2004 IV A 6 -S 2183b- 1/04 (BStBl I 2004, 337). Das BMF hat die von der Rechtsprechung aufgestellten Rechtsgrundsätze übernommen (vgl. Tz. 17 ff.).
2. Das FG hat auch nicht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 FGO) verletzt. Insbesondere enthält das finanzgerichtliche Urteil keine Überraschungsentscheidung. Ausweislich der Akten war im Klageverfahren streitig, ob das Urteil des BFH in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182 auf den Streitfall anwendbar ist (vgl. z.B. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 19. Februar 2003). Damit war den Klägern bekannt, dass eine Rücklage nach § 7g Abs. 3, 7 EStG bei einem Existenzgründer eine verbindliche Bestellung der "wesentlichen" Betriebsgrundlagen voraussetzt. Ausweislich des FG-Urteils (S. 2 Abs. 5) hatte das FG auch den Vortrag der Kläger zur Kenntnis genommen, wonach sich der Kläger die für seine Tätigkeit notwendigen Messgeräte von seinem früheren Arbeitgeber ausleihen konnte. Es hat diesen Umstand lediglich nicht als ausreichend für die Annahme eines "Betriebes" i.S. des § 7g EStG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182) angesehen. Eine umfassendere Erörterung war insbesondere auf Grund der fachkundigen Vertretung der Kläger verfahrensrechtlich nicht geboten (vgl. z.B. Gräber/von Groll, a.a.O., § 96 Rz. 32, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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