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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.02.2003
Aktenzeichen: XI B 5/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist einer Sache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt; es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Diese Voraussetzungen sind in der Begründung der Beschwerde darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Im Schriftsatz vom 22. Januar 2002 haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht dargelegt, welche konkrete Rechtsfrage klärungsbedürftig sei.

2. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Wird die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Übergehens eines Beweisantritts als Verfahrensfehler geltend gemacht, muss auch dargelegt werden, weshalb die Rüge vor dem Finanzgericht (FG) nicht mehr rechtzeitig angebracht werden konnte (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 120 Rz. 69). Daran fehlt es; die Kläger haben nicht dargelegt, aus welchem Grund die Nichtvernehmung des Dr. X in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht gerügt worden ist.

Soweit die Kläger geltend machen, dass Aussagen des Vorstehers nicht in das Protokoll aufgenommen worden seien, haben sie ebenfalls nicht dargelegt, dass sie die Nichtaufnahme bereits in der mündlichen Verhandlung gerügt haben.

3. Soweit die Kläger in späteren Schriftsätzen weitere Revisionszulassungsgründe geltend machen, können diese im Hinblick auf § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht berücksichtigt werden. Sie sind erst nach Ablauf der Begründungsfrist vorgetragen worden; nach Ablauf der Begründungsfrist ist aber nur noch eine Erläuterung oder Vervollständigung der fristgerecht mit einem Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit geltend gemachten Zulassungsgründe möglich (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 22).

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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