Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: XI B 51/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative | |
EStG § 10b Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Die Revision ist entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen; die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist durch die Vorentscheidung nicht gefährdet. Das angefochtene Urteil steht vielmehr im Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Urteilen vom 25. August 1987 IX R 24/85 (BFHE 151, 39, BStBl II 1987, 850) und vom 12. August 1999 XI R 65/98 (BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65) zur Abgrenzung einer Spende nach § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes von einem Entgelt für den Besuch einer Schule aufgestellt hat. Ob die Beiträge für den Schulbesuch freiwillig oder unfreiwillig geleistet worden sind, ist nach dem letztgenannten Urteil nicht ausschlaggebend. Entscheidend für die Abgrenzung ist vielmehr, ob die Leistungen der Eltern dazu dienen, die Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken und deshalb als Entgelt zu werten sind, oder ob sie darüber hinausgehen und deshalb als Spende abziehbar sind (vgl. unter II. 1. b der Gründe). Davon ist auch das Finanzgericht (FG) ausgegangen, wenn es ausführt, dass der monatliche Beitrag der Kläger deshalb nicht als Spende, sondern als Entgelt zu beurteilen sei, weil nach dem eigenen Vorbringen der Kläger (vgl. S. 3 der Klageschrift) die staatlichen und kirchlichen Zuschüsse nicht vollständig ausgereicht hätten, um die gesamten Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken (vgl. S. 7 des angefochtenen Urteils).
Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von dem BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 242/93 (BFHE 183, 427, BStBl II 1997, 612) ab. Denn auch darin vertritt der BFH die Ansicht, dass ein Spendenabzug dann ausgeschlossen ist, wenn die als Spenden bezeichneten Ausgaben bei wirtschaftlicher Betrachtung das Entgelt für eine Leistung des Empfängers darstellen (unter II. 3. c der Gründe).
Eine Abweichung von dem Urteil des FG Düsseldorf vom 13. August 1998 11 K 6161/97 E (Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 115), das nicht eine Zahlung an einen Schulträger oder Förderverein, sondern an einen Golfclub betrifft, ist nicht schlüssig dargelegt worden. Die Kläger haben nicht --wie für die Darlegung einer Abweichung erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. August 1996 VIII B 74/95, BFH/NV 1997, 133)-- zwei voneinander abweichende und die jeweilige Entscheidung tragende Rechtssätze herausgearbeitet und so gegenübergestellt, dass eine Abweichung ersichtlich wird. Im Übrigen ist eine Abweichung auch nicht erkennbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.