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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.12.1998
Aktenzeichen: XI B 51/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 68
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) das Übergehen von Beweisanträgen, die Nichtzuziehung benannter Akten, die Nichtbenachrichtigung über die Zuziehung von Akten, die Nichtgewährung von Akteneinsicht und die unbegründete Verweigerung einer Aussetzung des Verfahrens als Verfahrensmängel rügt, ist die Beschwerde unzulässig. Es fehlt an der genauen Bezeichnung der Tatsachen, aus denen sich nach ihrer Ansicht die behaupteten Verfahrensverstöße ergeben. Für die Bezeichnung von Verfahrensmängeln in der Beschwerdeschrift genügt das Anführen der angeblich verletzten Rechtsnormen oder die bloße Behauptung des Fehlers nicht (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Februar 1995 II B 56/94, BFH/NV 1995, 900, und vom 4. Juni 1997 VIII B 66/96, BFH/NV 1997, 793). Daher hat die Klägerin die genannten Verfahrensmängel nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend bezeichnet.

2. Soweit die Klägerin rügt, das Finanzgericht (FG) habe die Klage wegen fehlerhafter Beurteilung der Sachentscheidungsvoraussetzungen zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, weil es die aus den Akten klar ersichtliche Tatsache nicht berücksichtigt habe, daß durch das Verfahren 1 K 93/90 E nicht über die Klage entschieden worden und damit das Rechtsschutzinteresse der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht entfallen sei, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet.

Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten ist nur dann ein Zulassungsgrund, wenn er gleichzeitig einen Verfahrensfehler darstellt (BFH-Beschluß vom 17. Juni 1997 X B 193/96, BFH/NV 1997, 794). Ein Verfahrensfehler liegt nur vor, wenn das FG unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassungen gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts verstoßen hat (BFH-Beschluß vom 5. April 1994 V B 164/93, BFH/NV 1995, 883).

Das ist nicht der Fall. Das FG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

Wird ein Änderungsbescheid bestandskräftig, so tritt er endgültig an die Stelle des ursprünglichen Bescheids. Einer Klage gegen den ursprünglichen Bescheid ist damit die Grundlage entzogen, so daß sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist (BFH-Beschluß vom 15. Mai 1997 XI R 53/88, BFHE 182, 304, BStBl II 1997, 514, m.N.).

Im Streitfall hat der Änderungsbescheid vom 9. Januar 1991, der gemäß § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens 1 K 93/90 E war, den im vorliegenden Verfahren angefochtenen ursprünglichen Aufteilungsbescheid vom 2. Januar 1990 endgültig ersetzt. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für ihre Klage gegen den ursprünglichen Bescheid entfallen.

3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

Ende der Entscheidung

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