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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.01.2006
Aktenzeichen: XI B 52/05
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 178 Abs. 1 | |
ZPO § 180 | |
ZPO § 418 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) erfordert --abgesehen von dem Ausnahmefall ihrer Offenkundigkeit-- ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht.
Tatsächlich ist auch nicht klärungsbedürftig, sondern durch die bereits vorliegende Rechtsprechung geklärt, dass die Postzustellungsurkunde eine öffentliche Urkunde i.S. des § 418 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen erbringt, und dass ein Gegenbeweis nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in ihr bezeugten Tatsachen geführt werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. April 2004 VIII B 77/04, BFH/NV 2004, 1532). Die von der Klägerin beanstandete Auffassung des Finanzgerichts (FG), dass der Gegenbeweis auch durch Zeugenbeweis erbracht werden kann, steht mit dem Gesetz im Einklang (vgl. § 81 FGO, §§ 373 ff. ZPO). Dazu steht nicht im Widerspruch, dass der BFH für den Gegenbeweis eine eidesstattliche Versicherung eines Beteiligten dann nicht hat ausreichen lassen, wenn diese lediglich die unsubstantiierte Behauptung enthielt, das Schriftstück nicht erhalten zu haben (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1532, m.w.N.; vgl. zur Unzulässigkeit des Gegenbeweises durch Parteivernehmung auch Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung, 25. Aufl., § 418 Rn. 4). Die Frage, ob das FG im Streitfall den Gegenbeweis aufgrund der Zeugenaussage der Zustellerin zu Recht für erbracht gehalten hat, vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen. Denn dies ist eine Frage, die in ihrer Bedeutung nicht über den Streitfall hinausgeht und deren Klärung damit nicht im allgemeinen Interesse liegt.
Auch der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob die Zustellung nach § 180 ZPO rechtens sei, wenn ein Postzusteller während der Geschäftszeit eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 ZPO aus Bequemlichkeit oder Zeitdruck willkürlich unterlasse und das Schriftstück nicht in den Briefkasten der Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigten, sondern in den Briefkasten einer fremden Wohnung werfe, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn abgesehen davon, dass nur eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO rechtfertigen kann, ist eine Frage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28). Das ist vorliegend der Fall. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist zweifelsfrei zu verneinen.
Ende der Entscheidung
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