Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.03.2002
Aktenzeichen: XI B 54/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 76 | |
FGO § 116 Abs. 5 | |
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 | |
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 |
Gründe:
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den vom 1. Januar 2001 an geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung nach dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das geänderte Recht anzuwenden.
2. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln; die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. August 2001 XI B 5/00, BFH/NV 2001, 1561; Gräber/Ruban, Finanzgerichtordnung, 5. Aufl., 2002, § 115 Rz. 23 f., insb. Rz. 30).
Im Streitfall ist die zu klärende Rechtsfrage (Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) nicht klärungsfähig, da sich die Rechtsfrage nur stellt, wenn von einem anderen als dem vom Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 30). Zu der Frage der Berechnung der tatsächlichen Aufwendungen enthält das anzufechtende Urteil keine Feststellungen; ob und in welchem Umfang Kostenerstattungen angefallen sind, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.
Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geltend machen, ist ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Sache gegeben. Der BFH hat mit Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98 (BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273) entschieden, dass die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG, wonach die private Nutzung eines betrieblichen Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (zuzüglich Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen ist, wenn nicht u.a. das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (sog. Ein-Prozent-Regelung), nicht gegen das Grundgesetz verstößt, sondern sich im Gestaltungsspielraum des Steuergesetzgebers bei Typisierungen hält. Der Vortrag der Kläger ist nicht geeignet, verfassungsrechtliche Zweifel an der Regelung zu begründen. Die Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig.
3. Einen Verstoß des FG gegen § 76 FGO haben die Kläger nicht ordnungsgemäß dargelegt (vgl. hierzu Gräber, a.a.O., 5. Aufl., § 116 Rz. 48, 49).
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.