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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.03.2002
Aktenzeichen: XI B 54/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 76
FGO § 116 Abs. 5
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den vom 1. Januar 2001 an geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung nach dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das geänderte Recht anzuwenden.

2. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln; die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. August 2001 XI B 5/00, BFH/NV 2001, 1561; Gräber/Ruban, Finanzgerichtordnung, 5. Aufl., 2002, § 115 Rz. 23 f., insb. Rz. 30).

Im Streitfall ist die zu klärende Rechtsfrage (Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) nicht klärungsfähig, da sich die Rechtsfrage nur stellt, wenn von einem anderen als dem vom Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 30). Zu der Frage der Berechnung der tatsächlichen Aufwendungen enthält das anzufechtende Urteil keine Feststellungen; ob und in welchem Umfang Kostenerstattungen angefallen sind, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geltend machen, ist ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Sache gegeben. Der BFH hat mit Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98 (BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273) entschieden, dass die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG, wonach die private Nutzung eines betrieblichen Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (zuzüglich Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen ist, wenn nicht u.a. das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (sog. Ein-Prozent-Regelung), nicht gegen das Grundgesetz verstößt, sondern sich im Gestaltungsspielraum des Steuergesetzgebers bei Typisierungen hält. Der Vortrag der Kläger ist nicht geeignet, verfassungsrechtliche Zweifel an der Regelung zu begründen. Die Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig.

3. Einen Verstoß des FG gegen § 76 FGO haben die Kläger nicht ordnungsgemäß dargelegt (vgl. hierzu Gräber, a.a.O., 5. Aufl., § 116 Rz. 48, 49).

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

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