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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.02.2002
Aktenzeichen: XI B 55/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 65 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
FGO § 116 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit des bisherige Recht anzuwenden.

2. Nach ständiger Rechtsprechung hat gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. eine Sache grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924); es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (BFH-Beschluss vom 27. Februar 1991 II B 27/90, BFHE 163, 495, BStBl II 1991, 465). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Klärungsfähig ist die Rechtsfrage dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der betreffenden Rechtsfrage abhängt.

Die bezeichnete Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da sie bereits geklärt ist (vgl. BFH-Urteile vom 28. Januar 1997 VII R 33/96, BFH/NV 1997, 585; vom 19. Oktober 2000 IV R 25/00, BFHE 193, 52, BStBl II 2001, 112; BFH-Beschluss vom 5. April 2001 XI B 42-44/00, BFH/NV 2001, 1282; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 1999 1 C 24/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 382). Danach erfordert eine ordnungsgemäße Klageerhebung gemäß § 65 Abs. 1 FGO regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift.

3. Mit der Rüge, dass das Finanzgericht (FG) selbst die aktuelle Adresse des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hätte ermitteln müssen, macht der Kläger eine Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) geltend. Die Rüge dieses Verfahrensmangels ist nicht in der nach § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. gebotenen Form erhoben. Der Kläger hätte vortragen müssen, aus welchem Grund sich dem FG weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen und warum er selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt und keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht in der mündlichen Verhandlung gerügt hat.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

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