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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.02.2009
Aktenzeichen: XI B 55/08
Rechtsgebiete: FGO, GG


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise gerügt.

1.

Die Klägerin hat die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt und damit gegen § 76 Abs. 1 FGO verstoßen, nicht schlüssig erhoben. Sie hat bereits nicht vorgetragen, welche konkrete Maßnahme zur Aufklärung welcher genau bezeichneten Tatsache das FG auch ohne einen entsprechenden Antrag ihrerseits in der mündlichen Verhandlung hätte ergreifen müssen (vgl. zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht z.B. das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637, unter II. 1. der Gründe).

2.

Soweit die Klägerin einen Verstoß des FG gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze, rechtsirrtümliche Schlüsse und eine ihrer Meinung nach fehlerhafte Würdigung von Tatsachen durch das FG geltend macht, rügt sie keinen Verfahrensfehler, sondern materiell-rechtliche Fehler des FG, die nicht zur Zulassung der Revision führen können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331).

3.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der Klägerin, sie habe in der mündlichen Verhandlung Beweise dafür vorgelegt, dass die Steuerschulden durch Lastschrifteinzug beglichen worden seien, und diese hätten im Urteil keine Würdigung gefunden, als Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes), als Verstoß gegen den Inhalt der Akten oder als Rüge, das FG habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (§ 96 Abs. 1 FGO), zu verstehen ist.

Denn keiner dieser Verfahrensfehler ist schlüssig dargelegt worden. Dafür wäre zunächst erforderlich gewesen, dass die Klägerin vorgetragen hätte, welcher Art die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beweise gewesen sein sollen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Tatsächlich geht auch weder aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils noch aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung am 26. März 2008 hervor, dass dort von der Klägerin irgendwelche Beweismittel vorgelegt worden sind.

Außerdem ist für die ordnungsgemäße Rüge eines Verfahrensfehlers ein schlüssiger Vortrag darüber erforderlich, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, also ohne den Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. September 2003 XI B 220/02, BFH/NV 2004, 345; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 49). Auch an derartigen Ausführungen mangelt es im Streitfall. Der Beschwerdeschrift kann nicht entnommen werden, aus welchem Grund es möglich erscheint, dass das FG dann, wenn es bei seiner Entscheidung ein bestimmtes Beweismittel berücksichtigt hätte, nicht an seiner Überzeugung festgehalten hätte, die beiden Umsatzsteuerbescheide seien dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen.

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