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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.06.1999
Aktenzeichen: XI B 55/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung. Vom Bundesfinanzhof (BFH) ist zwar noch nicht entschieden, ob Anteilsveräußerungen nur zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige zu mindestens 10 v.H. beteiligt war (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 1998, § 15 Rz. 74). Im Streitfall war der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) jedoch auch beherrschender Gesellschafter der selbst beteiligten X-GmbH, so daß es auf die unmittelbare Beteiligung des Klägers allein nicht entscheidend ankam (dazu vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1995 XI R 43-45/89, BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232).
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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