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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: XI B 56/07
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 2 Abs. 1 | |
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 | |
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 | |
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 | |
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 | |
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.
a) "Grundsätzliche Bedeutung" kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 26, 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen. Entsprechendes gilt für den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38).
b) Nach diesen Maßstäben ist die Revision nicht wegen der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage zuzulassen, ob und inwieweit bei Existenzgründern eine objektive Gewinnprognose über einen zukünftig zu erzielenden Totalgewinn überhaupt angestellt werden kann.
Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass bei der Ermittlung des Einkommens für die Festsetzung der Einkommensteuer nur solche positiven oder negativen Einkünfte anzusetzen sind, die unter eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Einkunftsarten fallen. Kennzeichnend für die Einkunftsarten ist, dass die ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen auf eine größere Zahl von Jahren gesehen der Erzielung positiver Einkünfte dienen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c aa (1)). Fehlt es an dieser Voraussetzung, so fallen die wirtschaftlichen Ergebnisse wegen Fehlens der Gewinnerzielungsabsicht auch dann nicht unter eine Einkunftsart, wenn sie sich ihrer Art nach unter § 2 Abs. 1 EStG einordnen ließen (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392). Dass auch im Falle einer Existenzgründung eine Prognose hinsichtlich eines zu erzielenden Totalgewinns grundsätzlich anzustellen ist, bedarf danach keiner weiteren Klärung.
Die Frage, ob anhand der Gesamtumstände im Einzelfall die Erzielung eines Totalgewinns zu erwarten ist und ob ggf. eine längere Anlaufzeit hätte anerkannt werden müssen, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht (FG), an die der BFH als Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich gebunden ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2005 VI R 71/03, BFHE 208, 572, BStBl II 2005, 349, und BFH-Beschluss vom 8. Juni 2004 VI B 158/03, BFH/NV 2004, 1406). Die vom FG vorgenommene Würdigung des Sachverhalts bindet den BFH auch dann, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich bzw. vertretbar ist (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 VI B 33/04, BFH/NV 2005, 1056). Das FG war zu der Überzeugung gelangt, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Betriebsführung objektiv gesehen nicht geeignet war, auch nur in einem einzelnen Jahr einen Gewinn, geschweige denn einen Gesamtgewinn zu erzielen. Auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht jedenfalls ab 1998 lasse u.a. auch die Tatsache schließen, dass der Kläger keine konkreten Maßnahmen getroffen habe, die objektiv geeignet gewesen seien, ein positives Ergebnis herbeizuführen. Diese Würdigung war jedenfalls vertretbar.
2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen. Die Kläger haben hierzu auch nicht ansatzweise vorgetragen, dass das FG beispielsweise von Entscheidungen des BFH abgewichen ist.
Ende der Entscheidung
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