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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.05.2000
Aktenzeichen: XI B 56/99
Rechtsgebiete: FGO, BGB, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
BGB § 242 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestellten Anforderungen.
1. Ist eine Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gestützt, muss der Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Beschwerdebegründung einen abstrakten Rechtssatz der vorinstanzlichen Entscheidung bezeichnen, der von einem ebenfalls abstrakt zu formulierenden Rechtssatz der BFH-Rechtsprechung abweicht (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 63, m.w.N.; z.B. BFH-Beschluss vom 6. Oktober 1997 XI B 59/96, BFH/NV 1998, 474, m.w.N.). Eine Abweichung ist daher dann nicht ordnungsgemäß bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das Finanzgericht (FG) habe einen vom Revisionsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz unzutreffend ausgelegt oder fehlerhaft auf den Streitfall angewendet. Mit einem solchen Vorbringen wird lediglich ein im Zulassungsverfahren unbeachtlicher Subsumtionsfehler behauptet. Selbst wenn die Entscheidung des FG vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht richtig sein sollte, vermag allein dies nicht zur Revisionszulassung zu führen (vgl. abschließende Aufzählung der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO).
Zwar haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Streitfall in der Beschwerdebegründung zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Entscheidung des BFH vom 26. Juni 1975 IV R 122/71 (BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885) ein Wahlrecht bei Betriebsverpachtung nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats vom 13. November 1963 GrS 1/63 S (BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) nur besteht, wenn der Pächter im Wesentlichen den vom Verpächter betriebenen Gewerbebetrieb fortsetzt und dies nicht der Fall ist, wenn der Mieter oder Pächter auf dem ihm überlassenen Grundstück ein völlig anderes, einer anderen Branche zuzurechnendes Geschäft betreibt. Sie haben es aber unterlassen, in der Beschwerdebegründung einen hiervon abweichenden, vom FG aufgestellten abstrakten Rechtssatz darzutun. Sie konnten dies letztlich auch nicht, da sich das FG in seinem Urteil ausdrücklich auf die vom BFH im Urteil vom 2. Februar 1990 III R 173/86 (BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497) aufgestellten (abstrakten) Rechtssätze gestützt hat. Diese Entscheidung nimmt auf die von den Klägern als Divergenzurteil bezeichnete Entscheidung in BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885 Bezug. Damit ist das FG von denselben (abstrakten) Rechtsgrundsätzen ausgegangen wie der BFH.
2. Entsprechendes gilt für die von den Klägern geltend gemachte Abweichung der Vorentscheidung vom Urteil des BFH vom 3. Juni 1997 IX R 2/95 (BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373). Zwar weisen sie zutreffend darauf hin, dass nach dieser Entscheidung eine Vereinbarung zwischen dem FA und dem Steuerpflichtigen, die sich über die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns im Jahr der Betriebsaufgabe hinwegsetzt, mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung nicht zu vereinbaren wäre. Sie haben aber nicht dargetan, dass das FG einen insoweit abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Insbesondere haben sie nicht dargetan, dass nach Meinung des FG § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Besteuerung ohne Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands einer Steuerrechtsnorm erlaube. Dies war ihnen auch nicht möglich, weil das FG einen solchen Rechtssatz nicht aufgestellt hat. Das FG ist vielmehr auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung (Vorliegen eines Verpachtungsbetriebes) davon ausgegangen, dass der Kläger seine ursprüngliche Erklärung, den Betrieb nicht aufgeben zu wollen, nicht nach Ablauf der Festsetzungsverjährung widerrufen kann.
Auch unterscheidet sich die Sachlage im Streitfall von der der Entscheidung des BFH in BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373. Die anlässlich der Verpachtung getroffenen Vereinbarungen schlossen in dem Fall, über den der BFH zu entscheiden hatte, eine Wiederaufnahme des Betriebs durch den Verpächter aus. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt nach den Feststellungen des FG im Streitfall nicht vor und wird von den Klägern auch nicht behauptet (vgl. auch BFH Urteil vom 11. Februar 1999 III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198).
3. Die Kläger haben auch die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob eine Besteuerung abweichend von einer gesetzlichen Vorschrift unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in einem besonders gelagerten Fall möglich ist (so BFH-Urteil vom 11. Januar 1963 VI 97/61 U, BFHE 76, 489, BStBl III 1963, 180; offen gelassen in BFH-Entscheidung in BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373), nicht ausreichend dargelegt.
Eine (klärungsbedürftige) Rechtsfrage hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie in einem Revisionsverfahren geklärt werden kann (vgl. zur Klärungsfähigkeit z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 59, m.w.N.). Darauf geht die Beschwerdebegründung nicht ein. Entsprechender Ausführungen hat es insbesondere deswegen bedurft, weil das FG seine Entscheidung nicht auf die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 76, 489, BStBl III 1963, 180 gestützt hat. Es ist vielmehr --auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung-- "nur" davon ausgegangen, dass der Kläger seine ursprüngliche Erklärung, seinen Betrieb nicht aufgeben zu wollen, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht in späteren Veranlagungszeiträumen widerrufen könne.
Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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