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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.01.1999
Aktenzeichen: XI B 58/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung erfordert ein substantiiertes Eingehen auf die zu klärende Rechtsfrage. Dazu genügt nicht der bloße Hinweis auf die Vorlage eines Finanzgerichts (FG) an das Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- (im übrigen mittlerweile durch Beschluß vom 17. November 1998 1 BvL 10/98 als unzulässig verworfen) oder die Behauptung, das FG habe zu Unrecht die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich beurteilt.
Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das FG in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH) oder das BVerfG. Das FG muß seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH oder des BVerfG nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 17). Dazu ist es notwendig, daß die einander widersprechenden Rechtssätze gegenübergestellt werden. Das ist nicht geschehen.
Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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