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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.09.2000
Aktenzeichen: XI B 59/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Rechtsfrage aufgeworfen, ob die von einem (vorübergehend) beurlaubten und bei einem privatrechtlichen Arbeitgeber tätigen Soldaten an die Bundesanstalt für Arbeit (BfA) gezahlten Beiträge Werbungskosten sind, weil ein Soldat voraussichtlich nie die Leistungen der BfA in Anspruch nehmen kann. Diese Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich insbesondere um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handeln. An der Zulassungsvoraussetzung der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage --wie im Streitfall-- ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnrn. 7 ff., m.w.N.). Es bestehen nämlich keine Zweifel, dass die Beiträge zur BfA nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes (EStG) Sonderausgaben und keine Werbungskosten sind.
Werbungskosten sind nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Sie müssen nach allgemeiner Meinung durch das Erzielen steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sein (vgl. z.B. Blümich/ Thürmer, Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. 114, 117; Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 9 Rdnr. 6; von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. B 148; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 9 EStG Rdnr. 115). Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung dienen nicht der Erzielung der nichtselbständigen Einkünfte; sie sind vielmehr Folge der konkret ausgeübten Tätigkeit. Der Umstand, dass der Kläger beurlaubter Berufssoldat ist, ist insoweit ohne Bedeutung. Ebenso unerheblich ist, ob er jemals in den Genuss von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung kommen wird. Die Beiträge sind ihrem Charakter nach stets Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG).
Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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